Aktuelle Entwicklungen zur Aktivrente

Ab dem Jahr 2026 bringt die Aktivrente neue Möglichkeiten für Beschäftigte im Rentenalter. Gerade in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben kann sie besonders interessant sein. Oftmals werden dort auch Familienangehörige beschäftigt und genau bei denen kommt es darauf an, ob tatsächlich ein Arbeitsverhältnis vorliegt.

26. Juni 2026
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Die Regelungen zur Aktivrente für Beschäftigte im Rentenalter ermöglichen ab dem 1. Januar 2026 einen einkommensteuerfreien Hinzuverdienst von bis zu 2.000 Euro pro Monat. Der Steuerfreibetrag gilt für Einnahmen aus nichtselbstständiger Beschäftigung.

Wer von der Aktivrente profitiert

Begünstigt werden sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben und freiwillig weiterarbeiten. Dabei erfolgt die Begünstigung unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige eine Rente bezieht oder den Rentenbezug aufschiebt. Nicht begünstigt sind Einnahmen von Selbstständigen, Freiberuflern, Land- und Forstwirten, Minijobbern sowie Beamten. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen unabhängig davon weiterhin gezahlt werden.

Anwendung in der Land- und Forstwirtschaft

Die Aktivrente kann problemlos auch in der Land- und Forstwirtschaft Anwendung finden. Werden Familienangehörige, die die Regelaltersgrenze erreicht haben beschäftigt, ist die konkrete Art der Beschäftigung von Bedeutung. Das betrifft zum Beispiel Eltern, die im Betrieb des Kindes mitarbeiten. Sie gelten als mitarbeitende Familienangehörige. Sind sie im Betrieb des Kindes beschäftigt und soll die Vergütung über die Aktivrente erfolgen, muss geprüft werden, ob ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis besteht. Ein solches würde implizieren, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Arbeitgeberanteil in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Alternativ kann es sich bei der Mitarbeit lediglich um familienhafte Mithilfe handelt. Auf der Website des agrarsozialen Versicherungsträgers SVLFG ist ein entsprechendes Merkblatt zur Verfügung gestellt worden.

Entscheidende Frage: Arbeitsverhältnis oder familienhafte Mithilfe?

Voraussetzung für die Feststellung einer Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist das Vorliegen eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses. Entscheidend ist dabei die tatsächliche arbeitsrechtliche Stellung des mitarbeitenden Familienmitglieds im landwirtschaftlichen Betrieb. Geht die Mitarbeit über eine reine familienhafte Unterstützung hinaus, liegt ein Arbeitsverhältnis vor. Handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis über der Geringfügigkeitsgrenze, ist keine familienhafte Mitarbeit mehr gegeben. In diesem Fall muss der Arbeitgeber Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung  entrichten.  Anhand folgender drei Beispiele wird der Unterschied noch einmal deutlich.

Rentenbezieher als Altenteiler in der Landwirtschaft

Ein Rentenbezieher der Landwirtschaftlichen Alterskasse, der die Regelaltersgrenze  bereits überschritten hat und als Altenteiler bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse versichert ist, wird in der Landwirtschaft beschäftigt, beispielsweise bei seinem Sohn. Das übergeordnete Ziel dabei ist die Reduzierung der betrieblichen Einnahmen und die dadurch geringeren Steuern. Gleichzeitig bleibt das Entgelt des Altenteilers bei bis zu 2.000 Euro steuerfrei. Das gilt jedoch nur, wenn der Aktivrentner seine Regelaltersgrenze erreicht hat.

Für den Rentenbezieher hat die Aktivrente eine Umstellung des Versicherungsverhältnisses zur Folge. Die Mitgliedschaft als Altenteiler endet mit Beginn der Beschäftigungsaufnahme.  Stattdessen entsteht eine Versicherungspflicht in der Landwirtschaftlichen Krankenkasse als mitarbeitender Familienangehöriger.. Der Unternehmer beziehungsweise Arbeitgeber muss den halben Unternehmerbeitrag an die Landwirtschaftliche Krankenkasse zahlen. Außerdem werden weiterhin Beiträge aus der Rente des Elternteils einbehalten und an die Landwirtschaftliche Krankenkasse abgeführt. Daneben sind vom Arbeitgeber die Arbeitgeberbeiträge aus dem Arbeitsentgelt zur Renten- und Arbeitslosenversicherung an die Landwirtschaftliche Krankenkasse als Einzugsstelle zu zahlen. In der Landwirtschaftlichen Alterskasse hingegen besteht als mitarbeitender Familienangehöriger für den Elternteil eine Versicherungsfreiheit, da die Regelaltersgrenze erreicht ist.

Familienfremder Rentner im landwirtschaftlichen Unternehmen

Ein familienfremder Rentner der Deutschen Rentenversicherung, der die Regelaltersgrenze überschritten hat und als Rentenbezieher in der allgemeinen Krankenversicherung versichert ist, wird im landwirtschaftlichen Unternehmen angestellt. Unter diesen Umständen entsteht für den Rentner durch die Beschäftigungsaufnahme eine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer in der allgemeinen Krankenversicherung. Zuständig bleibt die bisher gewählte Krankenkasse. Die Mitgliedschaft des Rentners wird auf »Arbeitnehmer« umgestellt. Der Beitrag zur Krankenversicherung bemisst sich nach dem Entgelt entsprechend des geltenden Beitragssatzes der gewählten Kasse. Außerdem werden weiterhin Beiträge aus der Rente der Deutschen Rentenversicherung einbehalten und an die Krankenkasse abgeführt. Daneben sind vom landwirtschaftlichen Unternehmer aus dem Arbeitsentgelt die Arbeitgeberbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Einzugsstelle ist die gewählte Krankenkasse.

Quelle: Merkblatt der SVLFG: kurzlinks.de/dwvj