Abzug der Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer
Darf das Finanzamt die Erforderlichkeit des häuslichen Arbeitszimmers als Prüfkriterium für den Werbungskostenabzug heranziehen? Eine höchstrichterliche Entscheidung.
Das Einkommensteuergesetz lässt die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers nur in engen Grenzen zum Abzug als Werbungskosten bei Arbeitnehmern oder zum Abzug als Betriebsausgaben bei Selbstständigen zu. Das Gesetz bestimmt zwei Möglichkeiten:
- Einem Steuerpflichtigen steht für die jeweilige berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. In diesem Fall können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zur Höhe von 1.250 Euro im Jahr im Rahmen der Einkommensteuer berücksichtigt werden.
- Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer können steuerlich geltend gemacht werden, wenn der Raum Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung des Steuerpflichtigen ist. In diesem Fall dürfen die Aufwendungen grundsätzlich sogar in voller Höhe abgezogen werden.
Zu beachten ist allerdings, dass in beiden vorgenannten Fällen der betreffende Raum (nahezu) ausschließlich zur Einkünfteerzielung genutzt werden muss.
Werbungskostenabzug: Ist die Erforderlichkeit des häuslichen Arbeitszimmers ein Prüfkriterium?
Die Finanzgerichte mussten sich schon oft mit der Frage beschäftigen, ob die Voraussetzungen für den Ausgabenabzug im Einzelfall erfüllt sind. Hier spielt natürlich die konkrete Tätigkeit eine wichtige Rolle, genauso wie die räumlichen Gegebenheiten sowie die Ausstattung des Raums.
Aufgrund eines vom Bundesfinanzhof entschiedenen Rechtsstreits steht inzwischen auch fest: keine (weitere) Voraussetzung für den Abzug von Arbeitszimmerkosten bei abhängig Beschäftigten oder Selbstständigen ist das Erfüllen des Kriteriums »Erforderlichkeit eines häuslichen Arbeitszimmers für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit«.
Im Streitfall hatte eine angestellte Flugbegleiterin Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht, zumal ihr kein anderer Arbeitsplatz für die Erledigung von berufsbedingten Büroarbeiten zur Verfügung stand. Von ihrer Arbeitszeit entfiel allerdings nur ein sehr geringer Anteil auf Arbeiten im häuslichen Arbeitsraum. Aus diesem Grund lehnte das Finanzamt den Werbungskostenabzug mit der Begründung »Arbeitszimmer im konkreten Fall nicht erforderlich« ab.
Es kam zu einem Rechtsstreit, der abschließend vom BFH entschieden wurde. Dieser nickte den Ausgabenabzug ab, weil es seiner Ansicht nach nicht auf die Erforderlichkeit eines häuslichen Arbeitsraums für die jeweilige berufliche Tätigkeit ankommt. Sofern die am Anfang des Beitrags erwähnten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Weg zum Ausgabenabzug frei (Urteil vom 3.4.2019, VI R 46/17).
Die Entscheidung des BFH ist nicht mehr ganz taufrisch, denn sie stammt aus dem Jahr 2019. Allerdings wurde sie erst jüngst zur Veröffentlichung bestimmt und entfaltet damit erst jetzt Wirkung über den Einzelfall hinaus.
Ein dazu passendes, weil hinsichtlich des Tenors vergleichbares Urteil, hat der BFH übrigens bereits im Jahr 2017 gefällt. Damals ging es um die Frage der Erforderlichkeit eines häuslichen Arbeitszimmers bei der Erzielung von Einkünften aus der Vermietung mehrerer Wohnimmobilien (Urteil vom 8.3.2017, IX R 52/14).
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