Anwendungsschreiben für Arbeitszimmer und Home-Office-Pauschale veröffentlicht

Das Arbeiten im Homeoffice ist praktisch. Daher hat der Gesetzgeber eine Neuregelung veranlasst. Was muss ich künftig bei der Nutzung des Arbeitszimmers bedenken? Wie lange muss ich von der Wohnung aus arbeiten, um die Pauschale zu erhalten? Wir erklären Ihnen, was das Anwendungsschreiben verlangt.

20. Oktober 2023
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Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde der Abzug für Kosten für ein (häusliches) Arbeitszimmer mit Wirkung ab 2023 teilweise neu geregelt. Zudem wurde die bislang befristet geltende Home-Office- beziehungsweise Tagespauschale dauerhaft im Einkommensteuergesetz verankert. Das Bundesfinanzministerium hat nun zu den Neuregelungen umfangreich Stellung bezogen.

Was für das Arbeitszimmer gilt

Nach wie vor sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig. Bei den Aufwendungen handelt es sich insbesondere um die Kosten für die Ausstattung des Zimmers (zum Beispiel Tapeten), Miete beziehungsweise Abschreibungen für das Gebäude sowie Wasser-/Energiekosten. Arbeitsmittel (zum Beispiel Aktenschränke) sind von den Abzugsbeschränkungen nicht betroffen.

Soweit aber der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liegt, sind die Aufwendungen in voller Höhe abziehbar. Anstelle des Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen ist ab 2023 ein pauschaler Abzug in Höhe von 1.260 Euro möglich (Wahlrecht).

Bei dieser Jahrespauschale (Kürzung um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen) handelt es sich um einen personenbezogenen Betrag, weil er sich am Höchstbetrag der Home-Office-Pauschale (ab 2023: 1.260 Euro) orientiert.

Liegt der Mittelpunkt der Betätigung nicht im Arbeitszimmer, steht den Steuerpflichtigen aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist nur noch die Home-Office-Pauschale abziehbar. Der auf 1.250 Euro gedeckelte Abzug von Aufwendungen ist ab 2023 nicht mehr möglich.

Liegen die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen nicht im gesamten Jahr vor und wird die Jahrespauschale gekürzt (»ein Zwölftel«), kann für diesen Kürzungszeitraum die Home-Office-Pauschale zu gewähren sein.

Das Bundesfinanzministerium geht darüber hinaus vor allem ein auf die …

  • … Nutzung des Arbeitszimmers zur Erzielung unterschiedlicher Einkünfte
  • … Nutzung des Arbeitszimmers durch mehrere Steuerpflichtige
  • … Nutzung des Arbeitszimmers in Zeiten der Nichtbeschäftigung

… Vermietung eines häuslichen Arbeitszimmers

Was sich für die Homeoffice-Pauschale ändert

Die Home-Office-Pauschale gilt für Unternehmer (Betriebsausgaben) und für Arbeitnehmer (Werbungskosten). Sie kann aber auch bei den Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung (Sonderausgaben) genutzt werden. Das Besondere ist, dass für diese Pauschale kein dem Typusbegriff entsprechendes häusliches Arbeitszimmer vorliegen muss. Bereits Arbeiten »am Küchentisch« berechtigen zum Abzug.

Ab 2023 kann für jeden Tag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend (zeitlicher Faktor) in der Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, für die gesamte Betätigung ein Betrag von 6 Euro als Tagespauschale, maximal 1.260 Euro im Jahr (= 210 Arbeitstage), abgezogen werden.

Aufwendungen für Arbeitsmittel sowie betrieblich oder beruflich veranlasste Telefon- und Internetkosten sind parallel abzugsfähig.

Deutlich wird die Änderung an folgendem Beispiel:

A ist an einem Tag am Vormittag für fünf Stunden im Home-Office tätig. Am Nachmittag fährt er für drei Stunden zu einem Kunden (Auswärtstätigkeit). Bis 2022 konnte A nur die Kosten der Auswärtstätigkeit absetzen. Ab 2023 kann er auch die Pauschale von 6 Euro geltend machen, da er seine Tätigkeit an diesem Tag überwiegend im Home-Office erbracht hat.
Allerdings ist zu beachten: Fährt A nicht zu einem Kunden, sondern zu seiner Tätigkeitsstätte bei seinem Arbeitgeber, erhält A nur die Entfernungspauschale für die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte (keine Home-Office-Pauschale).

Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, dann ist ein Abzug der Tagespauschale auch zulässig, wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird. Ein anderer Arbeitsplatz ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist.

Bislang wurde diese Regelung teilweise so interpretiert, dass die Pauschale nur dann abziehbar ist, wenn die Tätigkeit im Home-Office zeitlich überwiegt. Dieser Ansicht hat das Bundesfinanzministerium jedoch eine Absage erteilt.

Diese neue Auslegung erläutert ein weiteres Beispiel:

Lehrerin L hat in der Schule dauerhaft keinen anderen Arbeitsplatz. Am Vormittag unterrichtet sie fünf bis sechs Stunden, am Nachmittag bereitet sie für ein bis zwei Stunden den Unterricht zu Hause vor. L kann für alle Tage, an denen sie auch nur geringfügig im Home-Office tätig wurde, die Pauschale von 6 Euro absetzen (höchstens 1.260 Euro im Jahr). Zusätzlich erhält sie für die Fahrten zur Schule die Entfernungspauschale.

Werden für die Wohnung, in der sich das Home-Office befindet, Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abgezogen, ist die Tagespauschale nicht anzusetzen. Wird der monatliche Grenzbetrag von 1.000 Euro für die Unterkunftskosten jedoch überschritten, lassen sich nicht mehr sämtliche Aufwendungen abziehen und die Tagespauschale ist anzuwenden.

Die Pauschale ist unter den weiteren Voraussetzungen auch zu berücksichtigen, wenn die betriebliche oder berufliche Tätigkeit im eigenen (Familien-)Haushalt ausgeübt wird.