Arbeitszimmerkosten bei unverheirateten Paaren
Sind nichteheliche Lebensgemeinschaften steuerrechtliche mit Ehegemeinschaften gleichzusetzen? Eine Entscheidung des Finanzgerichts bezüglich der Absetzung der Arbeitszimmerkosten.
Wird eine Wohnung oder ein Haus von Personen angemietet, die gemeinsam in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben, können die Kosten, die auf ein von einer Person allein genutztes häusliches Arbeitszimmer entfallen, grundsätzlich in voller Höhe von dieser Person steuerlich geltend machen. Das entschied das Finanzgericht (FG) Düsseldorf und stellte die nichteheliche Lebensgemeinschaft damit der Ehegattengemeinschaft steuerlich gleich (Urteil vom 09.09.2022 – 3 K 2483/20 E).
Unter welchen Bedingungen können Arbeitszimmerkosten voll abgesetzt werden?
Der volle Kostenabzug ist allerdings an einige Bedingungen geknüpft. Zunächst muss neben der gemeinschaftlichen Anmietung der Wohnung oder des Hauses gewährleistet sein, dass der betreffende Raum die steuerlichen Voraussetzungen für ein abzugsfähiges Arbeitszimmer erfüllt. Darüber hinaus muss der Steuerpflichtige eine Tätigkeit ausüben, aus der sich die Notwendigkeit der Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers ergibt. Werden in einem Jahr Arbeitszimmerkosten von mehr als 1.250 Euro (= Obergrenze nach alter Rechtslage) geltend gemacht, ist der Ausgabenabzug nur zulässig, wenn der häusliche Arbeitsraum Mittelpunkt der Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen ist. Zudem dürfen die entstandenen Kosten nur insoweit steuerlich angesetzt werden, wie sie tatsächlich vom Nutzer des Arbeitszimmers wirtschaftlich getragen wurden.
Steuerrechtliche Gleichstellung von Ehegatten- und nichtehelichen Lebensgemeinschaften
Im vom FG Düsseldorf entschiedenen Rechtsstreit waren sämtliche Voraussetzungen für den vollen Abzug der auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten erfüllt: Der Kläger arbeitete als angestellter Vertriebsleiter und hatte das Haus gemeinsam mit seiner Partnerin angemietet. Die Wohnfläche betrug insgesamt 150 Quadratmeter. Im Haus befanden sich zwei Arbeitszimmer, die jeweils 15 Quadratmeter groß waren. Der Vertriebsleiter nutzte eines der Arbeitszimmer, seine Partnerin das andere. Das Arbeitszimmer des Klägers bildete den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit.
In seiner Steuererklärung setzte der Angestellte sämtliche auf das Arbeitszimmer entfallenden Ausgaben in Höhe von 2.661 Euro als Werbungskosten an. Das Finanzamt wollte aber lediglich 50 Prozent davon anerkennen, da es die Kosten der Immobilie – unabhängig von der tatsächlichen Raumnutzung – im Verhältnis 50 zu 50 aufteilte. Demnach wären auf den Vertriebsleiter nur 50 Prozent der Kosten seines Arbeitszimmers entfallen. Dieser Rechtsauffassung des Finanzamtes widersprach das FG Düsseldorf.
In seiner Entscheidung orientierte sich das FG Düsseldorf an der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bei Anmietung einer Immobilie durch Ehegatten und stellte eine nichteheliche Lebensgemeinschaft damit steuerrechtlich der Ehegattengemeinschaft gleich. Die Revision wurde vom Gericht zugelassen, zumal die Frage des Ausgabenabzugs im Falle einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bislang höchstrichterlich nicht entschieden worden ist.