Wann ist ein Kind ein Kind (im Steuerrecht)?
Kinder werden steuerlich berücksichtigt, doch wann ist im Steuerrecht ein Kind noch ein Kind? Unsere Expertin klärt auf.
Mitte des Jahres 2021 veröffentlichte das Statistische Bundesamt in seiner »Zahl der Woche«, dass Paare mit Kind im Durchschnitt 763 Euro pro Monat für ihr Kind ausgeben. Das mache rund 21 Prozent der gesamten monatlichen Ausgaben aus. Um Eltern zu unterstützen, werden Kinder daher auch steuerlich berücksichtigt. Für minderjährige Kinder sind daran keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Das Statistische Bundesamt schreibt jedoch auch, dass die durchschnittlichen Ausgaben mit dem Alter des Kindes steigen. Es stellt sich also die Frage, welche Voraussetzungen an die steuerliche Berücksichtigung von volljährigen Kindern gestellt werden.
Wer gilt überhaupt als Kind im Sinne des Steuerrechts?
Als steuerliches Kind gelten sowohl leibliche Kinder als auch Adoptiv- und Pflegekinder. Lebt das Kind bei einem Stiefelternteil oder den Großeltern, ist die Berücksichtigung des Kindes als Stief- oder Enkelkind ebenfalls möglich. Die Berücksichtigung ist immer monatlich zu prüfen.
Sollte ein volljähriges Kind im Laufe des Jahres nicht mehr steuerlich berücksichtigungsfähig sein, wird das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag für die Monate gewährt, in denen die Voraussetzungen noch vorlagen.
Wie wirken sich volljährige Kinder steuerentlastend aus?
Monatlich erhalten Sie im laufenden Jahr für jedes Kind das Kindergeld ausbezahlt. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung wird anschließend geprüft, was für Sie steuerlich günstiger ist. Zum einen kann der Ansatz des Kinderfreibetrags sowie der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf, der ihr steuerliches Einkommen mindert, günstiger sein, dann wird das Kindergeld in der Berechnung der Einkommensteuer fiktiv zurückgezahlt. Zum anderen kann der Bezug des Kindergelds günstiger sein, dann wird in der Steuererklärung kein Kinderfreibetrag berücksichtigt.
Sind Sie alleinerziehend mit einem oder mehreren Kindern, erhalten Sie entweder monatlich über die Abrechnung mit der Steuerklasse II oder bei einer anderen Steuerklasse rückwirkend im Rahmen der Steuererklärung den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Zudem besteht für Eltern die Möglichkeit, die Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge des Kindes, die sie wirtschaftlich getragen haben, bei sich als Sonderausgaben abzuziehen.
Geht Ihr Kind auf eine Privatschule, besteht die Möglichkeit, einen Anteil des Schulgeldes als Sonderausgaben geltend zu machen. Zudem wird ein weiterer Freibetrag gewährt, wenn sich ein volljähriges Kind in Berufsausbildung befindet und auswärtig untergebracht ist. Dazu zählt zum Beispiel ein studierendes Kind, das in einer eigenen Wohnung in der Nähe der Universität wohnt.
Wird Ihr Kind steuerlich nicht mehr als Kind eingestuft – unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, lesen Sie in den folgenden Absätzen – dann besteht noch die Möglichkeit, Unterhaltsleistungen an die Kinder als außergewöhnliche Belastung anzusetzen. Dabei werden das eigene Einkommen und Vermögen des Kindes jedoch angerechnet, sodass sich nur Unterhaltszahlungen steuerlich auswirken, die die Lebensführung des Kindes absichern. Als geringfügig werden dabei Einkünfte unter 624 Euro sowie ein Vermögen mit einem Wert von 15.500 Euro angesehen.
Unter welchen Voraussetzungen gilt ein volljähriges Kind steuerlich noch als berücksichtigungsfähiges Kind?
Ist Ihr Kind volljährig und als arbeitssuchend gemeldet, kann es bis zu seinem 21. Geburtstag steuerlich berücksichtigt werden. Darüber hinaus ist eine Berücksichtigung bis zu dem 25. Geburtstag möglich, wenn sich das Kind in Berufsausbildung oder auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz befindet. Auch während eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres gilt es im Rahmen dieser Altersgrenze weiterhin als Kind.
Nach Abschluss einer erstmaligen Ausbildung kann es sich weiterhin steuerlich bei Ihnen auswirken, wenn es nicht erwerbstätig ist. Unschädlich ist dabei eine Erwerbstätigkeit mit einer Wochenarbeitszeit von bis zu 20 Stunden, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis. Wann eine einheitliche, durchgehende Erstausbildung oder eine Zweitausbildung im Falle einer »mehraktigen Ausbildung« vorliegt, ist zum Dauerbrenner vor Gericht geworden und muss im Zweifelsfall gesondert geprüft werden.
In der Regel gilt ein Masterstudium als Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn es zeitlich und inhaltlich auf dem vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt ist und notwendig ist, um das von Eltern sowie Kind bestimmte Berufsziel zu erreichen. So erreichen Sie, dass Sie während des Studiums Ihres Kindes weiterhin Kindergeld beziehen können. Dies schließt einen Werbungskostenabzug des Kindes für die Kosten des Masterstudiums nicht aus.
Was gilt bei Erkrankungen, Auslandsaufenthalten oder Ähnlichem?
Wird die Berufsausbildung oder Ausbildungsplatzsuche beispielsweise aufgrund einer Erkrankung, Inhaftierung oder Schwangerschaft des Kindes unterbrochen, muss der steuerliche Status als Kind gesondert geprüft werden. So hat der Bundesfinanzhof kürzlich entschieden, dass das Kind steuerlich nicht zu berücksichtigen ist, wenn es die Ausbildung wegen einer Krankheit endgültig abbricht. Wird die Ausbildung durch eine Krankheit nur unterbrochen und besteht das Ausbildungsverhältnis sowie die Ausbildungswilligkeit des Kindes weiter fort, ist eine steuerliche Berücksichtigung weiterhin möglich.
Auch Sprachaufenthalte im Ausland oder Auslandsaufenthalte im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses können unter engen Bedingungen als Berufsausbildung angesehen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Erwerb der Fremdsprachenkenntnisse auch der Vorbereitung auf einen für die Zulassung zum Studium erforderlichen Fremdsprachentest dient. Es werden zudem besondere Bedingungen an die Sprachkurse gestellt. So sollte der Unterricht grundsätzlich mindestens zehn Wochenstunden umfassen und fundierte Sprachkenntnisse vermitteln. Umfasst der Sprachkurs zwar weniger Stunden, erfordert aber einen über die übliche Vor- und Nachbereitung hinausgehenden erheblichen zusätzlichen Zeitaufwand des Kindes, kann er auch als Berufsausbildung gelten. Dies kann zum Beispiel darauf beruhen, dass Einzelunterricht oder fachlich orientierter Sprachunterricht erteilt wird oder das Kind Vorträge in der Fremdsprache hält. Es kann daher nicht schaden, diese Punkte bei der Anbieter- und Kursauswahl zu berücksichtigen, um auch während dieser Zeit im Kindergeldbezug zu bleiben.
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