Nachweis der kürzeren Nutzungsdauer wieder einfacher möglich
Gute Nachrichten für Immobilieneigentümer: Der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer bei Gebäuden wird nun doch wieder erleichtert. Die Finanzverwaltung hat ihre strengen Anforderungen aufgehoben und folgt damit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.

Mit einem Schreiben aus dem Jahr 2023 hatte die Finanzverwaltung zuletzt versucht, Steuerpflichtige davon abzuhalten, sich bei Gebäuden auf eine kürzere Nutzungsdauer als die amtlich vorgesehene zu berufen. Eine von den amtlichen Abschreibungstabellen abweichende Nutzungsdauer sowie eine dadurch bedingte höhere Abschreibung sollte demnach nur dann möglich sein, wenn der Steuerpflichtige ein entsprechendes Gutachten vorlegen kann. Dieses müsse von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen stammen oder von einer Person, die von einer nach dem internationalen Zertifizierungsstandart akkreditierten Stelle als Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken nach entsprechender Norm zertifiziert wurde.
Hohe Anforderungen in der Praxis
Diese Vorgaben stellten viele Steuerpflichtige vor erhebliche Hürden. Zum einen musste ein geeigneter Gutachter gefunden werden.Zum anderen sind entsprechende Gutachten mit hohen Kosten verbunden. Darüber hinaus sei nach Auffassung der Finanzverwaltung die bloße Übernahme einer Restnutzungsdauer aus einem Verkehrswertgutachten nicht als Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer geeignet.
Aufhebung der strengen Vorgaben
Nun wurde dieses ungünstige Schreiben vollständig aufgehoben. Hintergrund ist insbesondere die neue, steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Dieser hat klargestellt, dass es keine bestimmten Vorgaben für den Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer gibt. Vielmehr kann auch ein Bausachverständigengutachten ausreichen.
Urteil des Bundesfinanzhofs zur Restnutzungsdauer
Außerdem hat der Bundesfinanzhof auch die Anweisung des Bundesfinanzministeriums verworfen-, wonach die bloße Übernahme einer Restnutzungsdauer aus einem Verkehrswertgutachten nicht ausreichend sei. Stattdessen erkennt der Bundesfinanzhof die sachverständige Ermittlung der Restnutzungsdauer nach der Immobilienwertermittlungsverordnung aus dem Jahr 2021 als gutachterlich anerkannte Schätzungsmethode an.
Quelle: BMF, Schreiben vom 1. Dezember 2025, IV C 3 – S 2196/00040/006/008, NWB FAAAK-057948
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