Doppelte Haushaltsführung bei Ein-Personen-Haushalt

Die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung unterliegt strengen Kriterien. Doch gerade, wenn das eigene Kind aufgrund eines Studiums den Wohnort wechseln muss, kann es sich lohnen. 

13. Oktober 2025
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Wenn Steuerpflichtige am Ort des Lebensmittelpunktes in einer eigenen Wohnung wohnen und zusätzlich an einem anderen Ort arbeiten oder studieren und dort eine weitere Wohnung angemietet haben, handelt es sich steuerlich um eine sogenannte doppelte Haushaltsführung. Diese Kosten können nun, nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs, rechtssicherer in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Steuerlich interessant sind solche Konstellationen, in denen ein Kind im Haushalt der Eltern lebt und dann zwecks Arbeit oder Studium in eine andere Stadt zieht. Hier entstehen schnell sehr hohe Kosten.

Doppelte Haushaltsführung: Kriterien für die Berücksichtigung der Kosten

Für die Berücksichtigung der Kosten für eine doppelte Haushaltsführung gibt es strenge Regeln. Es muss am Ort des Lebensmittelpunktes eine eigene Wohnung vorliegen (beispielsweise im Haus der Eltern). Bei dieser Wohnung muss es sich um eine abgeschlossene Wohnung handeln, die nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften gestattet. Für die Wohnung am Arbeits- oder Studienort muss es eine berufliche Veranlassung geben, zum Beispiel erstmalige Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder Studiums, Wechsel des Arbeitgebers oder eine Versetzung. Ein weiteres wichtiges Kriterium ist, dass eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung getragen werden muss. Dieses bezieht sich auf die Wohnung am Lebensmittelpunkt. Wenn unter anderem diese Kriterien vorliegen, können die Kosten für die zweite Wohnung am Ort der Arbeitsstätte oder des Studiums berücksichtigt werden. Beispielsweise mindern dann Miete, Einrichtung der Wohnung, Fahrtkosten oder Verpflegungsmehraufwendungen die Steuerlast. 

Rechtssicherheit bei Wohnung im Elternhaus

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil geklärt, dass das Kriterium der finanziellen Beteiligung am Lebensmittelpunkt jedoch nicht zu prüfen ist, wenn der Steuerpflichtige in einem Ein-Personen-Haushalt lebt. Im Urteilssachverhalt lebte der Student in einer abgetrennten Wohnung im Haus seiner Eltern. Hier kann es nur so sein, so der Bundesfinanzhof, dass der Steuerpflichtige die Kosten allein trägt. Woher die hierfür erforderlichen Mittel stammen, ist insoweit unerheblich. Somit ist nur für einen Mehrpersonenhaushalt das Kriterium der finanziellen Beteiligung zu prüfen und nachzuweisen. Die finanzielle Beteiligung darf nicht erkennbar unzureichend sein. Dieses ist immer individuell in jedem Einzelfall vorab zu prüfen. Wenn es möglich ist, kann die komplexe Prüfung der finan­ziellen Beteiligung umgangen werden, indem ein Ein-Personen Haushalt vorliegt. Hier kann gegebenenfalls vorab dahingehend gestaltet werden. Da die Kosten der doppelten Haushaltsführung oft von der Finanzverwaltung in der Einkommensteuererklärung hinterfragt werden, ist eine ausführliche Prüfung vorab anzuraten. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass der Lebensmittelpunkt sich nicht zum Arbeits- oder Studienort verlagert. Auch bei diesem komplexen Thema beraten wir Sie gerne umfassend.

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