Doppelte Haushaltsführung: Kein eigener Hausstand junger Arbeitnehmer im Elternhaus
Bei jungen Arbeitnehmern, die nach Beendigung der Ausbildung weiterhin im elterlichen Haushalt ihr Zimmer bewohnen, ist zu vermuten, dass sie im Haus ihrer Eltern keinen eigenen Hausstand unterhalten.
Anders sieht es nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster bei älteren, wirtschaftlich selbstständigen, berufstätigen Kindern aus. Hier ist zu vermuten, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen, so dass ihnen dieser Haushalt als »eigener« zugerechnet werden kann.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Steuerpflichtige außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beruflich tätig ist und auch am Ort der beruflichen Tätigkeit wohnt. Befindet sich am Beschäftigungsort zugleich der Lebensmittelpunkt, scheidet eine doppelte Haushaltsführung aus.
Ein eigener Hausstand setzt zudem das Innehaben einer Wohnung (aus eigenem Recht als Eigentümer oder Mieter beziehungsweise aus gemeinsamem oder abgeleitetem Recht als Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte sowie Mitbewohner) sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.
Nach ihrer Berufsausbildung schloss eine Steuerpflichtige einen ursprünglich vom 1. Sptember 2015 bis zum 31. August 2018 befristeten Arbeitsvertrag. Anfang 2016 mietete sie am Beschäftigungsort (B) eine 54 Quadratmeter große Wohnung, die sie als Zweitwohnsitz anmeldete. Ihren Hauptwohnsitz hatte sie weiter im Elternhaus (in U), wo sie ihr 14 Quadratmeter großes früheres Kinder-/Jugendzimmer nutzte. Mit den Eltern vereinbarte sie eine Kostenbeteiligung von 200 Euro monatlich (Überweisung per Dauerauftrag). Die für 2016 erklärten Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung erkannten aber weder das Finanzamt noch das Finanzgericht Münster an.
Ob ein alleinstehender Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand unterhält oder aber nur in einen fremden Hausstand eingegliedert ist, entscheidet sich unter Einbeziehung und Gewichtung aller tatsächlichen Verhältnisse.
Das Finanzgericht gelangte zu der Überzeugung, dass die Steuerpflichtige zwar ihren Lebensmittelpunkt in U hatte. Es fehlte aber an einem eigenen Hausstand in U. Dabei verglich das Finanzgericht unter anderem die Wohnverhältnisse in U und B und berücksichtigte die seit der Kindheit/Jugend der Steuerpflichtigen durchgehend unveränderte Wohnsituation im Haus der Eltern.
Die Kostenbeteiligung konnte die Vermutung der Eingliederung in den Haushalt der Eltern nicht erschüttern. Dieses durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entwickelte Indiz, das seit dem Veranlagungszeitraum 2014 gesetzlich verankert ist, lässt nach Meinung des Finanzgerichts nicht zwingend auf das Unterhalten eines eigenen Hausstands schließen.
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