Das Recht der »Gesellschaft bürgerlichen Rechts« wird modernisiert
Zum 1. Januar 2024 trat das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft und hat wichtige Änderungen insbesondere bei der weit verbreiteten Gesellschaftsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit sich gebracht. Rechtsanwalt Oliver Schmitz klärt über die eingeführten Änderungen auf und erläutert, was es zu beachten gilt.
Die meisten Änderungen durch das MoPeG betreffen die GbR als Grundform der Personengesellschaften. Deshalb sollte jeder Gesellschafter einer GbR prüfen, welche Änderungen das neue Recht für die Gesellschaft sowie die eigenen Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsverhältnis mit sich gebracht hat und wie gegebenenfalls darauf zu reagieren ist.
Erstmalige gesetzliche Regelung der Rechtsfähigkeit der GbR
Zum ersten Mal regelt das Gesetz nun ausdrücklich die Rechtsfähigkeit der GbR. Als solche kann sie Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll, als eine »Außengesellschaft«. Als Innengesellschaft kann Sie den Gesellschaftern aber auch als nicht rechtsfähige Gesellschaft nur zur Ausgestaltung ihrer Rechtsverhältnisse untereinander dienen. Das MoPeG manifestiert damit die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die (Außen-)GbR bereits im Jahr 2001 für rechtsfähig und damit unter anderem grundbuch-, partei- sowie insolvenzfähig erklärt hatte.
Die Rechtsfähigkeit der GbR führt dazu, dass sie selbst Trägerin von Rechten und Pflichten ist, zum Beispiel selbst Verträge im eigenen Namen abschließt. Zu beachten ist aber, dass die Inanspruchnahme der einzelnen Gesellschafter für Verbindlichkeiten der GbR weiterhin möglich ist.
Einführung eines Gesellschaftsregisters
Hinderlich war im Rechtsverkehr, trotz der von der Rechtsprechung anerkannten Rechtsfähigkeit der GbR, deren mangelnde Transparenz bezüglich Existenz, Gesellschafterstruktur und Vertretung der Gesellschaft. Hierfür schafft das neue Recht eine Lösungsmöglichkeit, wenn dies von den Gesellschaftern gewünscht ist: das Gesellschaftsregister. Dieses ist als öffentliches Register für jeden kostenlos einsehbar, um wesentliche Informationen zur eingetragenen GbR abzurufen, wobei allerdings der Gesellschaftsvertrag nicht dort eingereicht und damit auch nicht öffentlich wird. Vorteile der Eintragung sind der Schutz des guten Glaubens auf die Richtigkeit des Inhalts, das Entstehen von Transparenz über die Existenz sowie Identität der GbR und der Nachweis, welche Gesellschafter vertretungsbefugt sind.
Seit dem 1. Januar 2024 besteht für Gesellschafter ein Wahlrecht, die Gesellschaft bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden. Damit geht einher, dass die GbR zwingend die Eintragung mit dem Namenszusatz »eGbR« oder »eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts« deutlich machen muss. Eine Rückgängigmachung der Eintragung ist allerdings nur durch eine Liquidation der Gesellschaft und der damit verbundenen Löschung aus dem Gesellschaftsregister möglich.
Auch wenn grundsätzlich ein Wahlrecht auf Eintragung der Gesellschaft im Gesellschaftsregister besteht, ist die Eintragung in verschiedenen Konstellationen obligatorisch. Dies sind Fälle, in denen die GbR in ein öffentliches Register eingetragen werden soll (zum Beispiel im Grundbuch oder im Handelsregister als Gesellschafter einer GmbH). Bei einer GbR, die bereits vor dem 1. Januar 2024 im Grundbuch eingetragen wurde, ist nicht automatisch auch eine Eintragung im Gesellschaftsregister notwendig. Soweit aber zukünftig Änderungen in Grundbuch notwendig werden, beispielsweise aufgrund eines Gesellschafterwechsels oder wegen des Erwerbs eines weiteren Grundstücks, ist vorher eine Eintragung im Register erforderlich. Daher sollte diese frühzeitig in Angriff genommen werden.
Die Anmeldung zum Gesellschaftsregister sowie spätere Änderungen (zum Beispiel beim Namen oder im Gesellschafterbestand) sind notariell durchzuführen. Die Anmeldung und Änderungen sind grundsätzlich von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken.
Mit der Eintragung in diesem Register ist allerdings auch die Eintragungspflicht im Transparenzregister verbunden. Diesem sind die sogenannten wirtschaftlich Berechtigten und darauf bezogene Änderungen mitzuteilen.
Änderungen im Innenverhältnis
Das MoPeG hat auch Änderungen der gesetzlichen Regelungen zum Verhältnis der Gesellschafter untereinander, also im Innenverhältnis mit sich gebracht. Für die Stimmkraft sowie die Anteile der Gesellschafter sah das Gesetz bis Ende 2023 noch eine Bemessung nach Köpfen vor. Seit 2024 bemessen sich die Stimmkraft sowie der Anteil am Gewinn und Verlust vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen. Ohne Vereinbarung wird zunächst nach dem Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge und nur nachrangig nach Köpfen entschieden. Bei Altgesellschaften ohne ausdrückliche gesellschaftsvertragliche Regelung der Beteiligungsverhältnisse können sich also Stimmkraft und Anteil am Gewinn zum 01. Januar 2024 verschoben haben. Neben dieser Fragestellung bringt das MoPeG auch Änderungen zur Beschlussfassung mit sich, aber es fehlt an gesetzlichen Regelungen zum Beschlussverfahren. In all diesen Punkten kann es Sinn machen zu prüfen, ob (Neu-) Regelungen im Gesellschaftsvertrag getroffen werden sollen.
Was passiert im Todesfall oder Ausscheiden eines Gesellschafters?
Anders als früher wird die rechtsfähige GbR nicht durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst. Verstirbt ein Gesellschafter, führt der Todesfall lediglich zum Ausscheiden des verstorbenen Gesellschafters aus der Gesellschaft, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht.
Für Gesellschaften ohne Gesellschaftsvertrag gilt zu prüfen, ob sie die neuen Wirkungen des MoPeG hinnehmen oder gesellschaftsvertraglich den früheren Gesetzeszustand wiederherstellen wollen. Zu beachten ist dabei, dass das MoPeG nur die Fortsetzung der rechtsfähigen GbR geregelt hat, nicht aber die Vererblichkeit von GbR-Anteilen. Über Nachfolgeklauseln muss die Vererblichkeit von Gesellschaftsanteilen im Gesellschaftsvertrag weiterhin geregelt werden, wenn der Gesellschafterkreis mit dem Tod eines Gesellschafters nicht kleiner werden soll.
Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus, sieht das Gesetz seit dem 1. Januar 2024 ausdrücklich vor, dass es zu einer Anwachsung des Gesellschaftsvermögens beim letzten Gesellschafter kommt. Allerdings entspricht dies auch der früheren allgemeinen Auffassung.
Kaum steuerliche Auswirkungen des MoPeG
Die gesetzliche Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR hätte zu erheblichen Auswirkungen im Steuerrecht geführt. Der Gesetzgeber hat aber über Regelungen in der Abgabenordnung und den Einzelsteuergesetzen dafür gesorgt, dass die althergebrachten Besteuerungsregeln bestehen bleiben. Gleichwohl können in Einzelfällen ungewollte steuerliche Folgen entstehen. Im Zweifel sollten Sie Ihren persönlichen Berater zu möglichen Nachteilen und deren Vermeidung befragen.
- Oliver Schmitz
Dipl.-Finanzwirt (FH), Rechtsanwalt, Steuerberater, Partner
Fachberater für Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung (DStV e.V.), Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Telefon: 0511 83390 -610