Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben
Kinderbetreuungskosten können als Sonderausgaben berücksichtigt werden – allerdings nicht von jedem Elternteil.
Wandelnde Lebensrealitäten bedürfen einer laufenden Anpassung beziehungsweise Erneuerung bestehender Gesetze. Eine Modernisierung des Familienrechts lässt bislang noch auf sich warten. Umso erfreulicher ist ein Urteil des Bundesfinanzhofs, welches Eltern betrifft, die ihre Kinder im sogenannten paritätischen Wechselmodell betreuen. Dieses Modell erfreut sich bei geschiedenen/getrennten Ehegatten immer größerer Beliebtheit, da sich die Betreuung des gemeinsamen Kindes mit gleichen Betreuungsanteilen (in der Regel wöchentlich) geteilt wird. Das Gegenteil davon ist das bislang noch vorherrschende Residenzmodell (einer betreut, einer zahlt).
Nach dem aktuellen Urteil aus Juli 2024 kann der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch bei nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eltern aufgeteilt werden – unabhängig davon, ob auch die tatsächliche Verfügungsmacht über das Kindergeld vorlag.
Aktuelle Rechtsprechung in Bezug auf den Entlastungsbetrag
Derzeit können alleinstehende Elternteile einen Entlastungsbetrag von 4.260 Euro pro Jahr von der Summe ihrer Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag oder Kindergeld zusteht. Voraussetzung für die Gewährung des Entlastungsbetrages ist weiterhin, dass das Kind in der Wohnung des Alleinstehenden gemeldet ist. Ist das Kind hingegen bei beiden Elternteilen gemeldet, so regelmäßig im paritätischen Wechselmodell, dann steht der Entlastungsbetrag nur demjenigen zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes erfüllt.
Diese Regelung führte in der Vergangenheit dazu, dass nur der Elternteil den gesamten Entlastungsbetrag geltend machen konnte, der auch das Kindergeld bezogen hat, auch wenn beide durch das paritätische Wechselmodell anteilig alleinerziehend waren.
Steuerliche Entlastung an Kindergeld gebunden
Im aktuellen Fall hatten sich die Eltern getrennt und das gemeinsame Kind lebte wechselseitig sowohl beim Vater als auch bei der Mutter und war auch bei beiden Elternteilen mit dem Wohnsitz gemeldet. In der Einkommensteuererklärung für das Trennungsjahr beantragte der Vater die Gewährung des hälftigen Entlastungsbetrags für Alleinerziehende.
Grundsätzlich hat der Bundesfinanzhof die bisherige Gesetzeslage und Rechtsprechung bestätigt. Die alleinige Zuordnung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende zu lediglich einem Elternteil verstößt seiner Ansicht auch im Falle des paritätischen Wechselmodells nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Dies sei durch Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse gerechtfertigt.
Im Urteilsfall stand der Entlastungsbetrag der vorrangig kindergeldberechtigten Kindsmutter zu, da von den Eltern nicht vorher (schriftlich) bestimmt wurde, wer den Entlastungsbetrag erhalten soll. Es wurde vom Gericht betont, dass die Eltern aber untereinander bestimmen können, wer die steuerliche Entlastung beziehungsweise das Kindergeld erhält. Damit bestätigt das Urteil etwas, dass für Eltern in allen Lebenslagen wichtig ist: klare Absprachen.
Sollten Sie sich in einer vergleichbaren Situation befinden, dann achten Sie darauf, dass eine klare schriftliche Aufteilung getroffen wird. In dieser sollte geregelt sein, welcher Elternteil das Kindergeld beziehungsweise den Entlastungsbetrag erhalten soll.
BFH Urteil v. 10.07.2024 - III R 1/22, veröffentlicht am 10.10.2024
Thüringer FG Urteil v. 23.11.2021 - 3 K 799/18 EFG 2022 S. 155 Nr. 3
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