Zuschuss für die Kinderbetreuung: Wie Arbeitgeber ihre Mitarbeiter unterstützen können

Um die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu meistern, sind Einrichtungen wie beispielsweise Kitas und Kinderkrippen unverzichtbar. Arbeitgeber können ihre Mitarbeiter entlasten, wenn sie Aufwendungen der Kinderbetreuung teilweise oder sogar komplett übernehmen. Diese Maßnahme hat nicht nur steuerliche Vorteile, sondern trägt gleichsam zur Förderung einer familienfreundlichen Arbeitskultur bei.

19. September 2023
alt text

Die Idee hinter der Übernahme von Kinderbetreuungskosten durch den Arbeitgeber ist einfach: Arbeitgeber können ihre Mitarbeiter finanziell unterstützen, indem sie einen Zuschuss in Höhe der tatsächlichen Kosten oder auch nur für einen Teil der Aufwendungen für die Kinderbetreuung übernehmen. Dazu gehören Kitas, Schulkindergärten, Kinderkrippen, Tagesmütter oder auch Ganztagspflegestellen (§3 Nr. 33 EstG). Nicht als Betreuungskosten gelten Kosten im eigenen Haushalt, wenn beispielsweise die Betreuung durch Familienangehörige oder Haushaltshilfen erfolgt. Doch was gibt es noch zu beachten?

Zuschuss immer zusätzlich zum Lohn

Werden die Vorgaben des Einkommensteuergesetzes (EstG) erfüllt und die Aufwendungen für die Betreuung »zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn« erbracht, sind diese steuerfrei und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass Teile des Arbeitslohns nicht durch den Zuschuss ersetzt werden dürfen und dass nach dem Wegfall der Leistung der Lohn nicht automatisch erhöht wird. Einfacher ausgedrückt: Ein Zuschuss für die Kinderbetreuung muss immer zusätzlich zum vertraglich festgelegten Lohn gewährt werden!

Weitere Zuschüsse jedoch steuer- und sozialversicherungspflichtig

Wichtig zu wissen ist, dass Zuschüsse, die über die tatsächlichen Aufwendungen (Nachweis durch Vorlage von Originalbelegen) der Kinderbetreuung hinausgehen, wieder steuer- und sozialversicherungspflichtig sind. Außerdem gilt die Steuer- sowie Sozialversicherungsfreiheit nur, solange die Kinder noch nicht in die Schule gehen. Wenn das betreute Kind eingeschult wird und die Zuschüsse trotzdem weitergezahlt werden, sind diese ab sofort steuer- und beitragspflichtig.

Die steuerfreie Übernahme von Kinderbetreuungskosten durch den Arbeitgeber ist eine sinnvolle Maßnahme zur Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Sie entlastet Eltern finanziell, stärkt die Mitarbeiterbindung und unterstützt Unternehmen, eine familienfreundliche Unternehmenskultur zu etablieren.