Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen

Dieser Beitrag beleuchtet die Voraussetzungen, die eine Schule erfüllen muss, um als abzugsfähig anerkannt zu werden, sowie die steuerlichen Aspekte im Zusammenhang mit Schulgeldzahlungen.

28. Februar 2018
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Schulgeldzahlungen können als Sonderausgaben abzugsfähig sein. Dies setzt voraus, dass die Schule in freier Trägerschaft betrieben oder überwiegend privat finanziert wird und zu einem durch die zuständige Behörde (zum Beispiel Landesministerium oder Kultusministerkonferenz der Länder) anerkannten Abschluss oder dem einer öffentlichen Schule gleichwertig anerkannten Abschluss führt.

Auch andere Einrichtungen, die nicht selbst zu einem Schulabschluss führen, aber ordnungsgemäß auf einen anerkannten Abschluss vorbereiten, sind begünstigt. Die staatliche Anerkennung bezieht sich in diesem Fall jedoch nur auf den anzuerkennenden Abschluss. Die weitere Voraussetzung, die ordnungsgemäße Vorbereitung, unterliegt nach dem Gesetz keinem besonderen Anerkennungsverfahren durch eine Schulbehörde. Damit obliegt die Prüfung dieser Voraussetzung nach Auffassung des Bundesfinanzhofs - entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung - den Finanzbehörden. Diesen steht es jedoch frei, sich an die zuständige Schulbehörde zu wenden und deren Einschätzung zur Erfüllung der schulischen Kriterien, wie der ordnungsgemäßen Vorbereitung auf einen anerkannten Abschluss, zu berücksichtigen.