Zeitraumbezogene Zuzahlung für einen auch privat genutzten betrieblichen Pkw
Dürfen Arbeitnehmer einen betrieblichen Pkw auch für Privatfahrten nutzen, müssen sie sich häufig an den Kosten beteiligen (laufende Kosten oder Beteiligung an den Anschaffungskosten). Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt, wie mit zeitraumbezogenen Zuzahlungen umzugehen ist und hat dabei der Ansicht der Finanzverwaltung eine Absage erteilt.
Zahlt der Arbeitnehmer für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Pkws ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Nutzungswert und damit auch den geldwerten Vorteil.
Privat und betrieblich genutzter Pkw: Wie muss der geldwerte Vorteil verteilt werden?
Sachverhalt:
Nach dem Kfz-Überlassungsvertrag musste der Arbeitnehmer für die Anschaffung des Fahrzeugs in 2010 eine einmalige Zuzahlung (20.000 Euro) leisten. Die Zuzahlung erfolgte für einen Zeitraum von 96 Monaten. Bei einer vorzeitigen Rückgabe, einem Verkauf oder Tausch sollten dem Arbeitnehmer für jeden nicht genutzten Monat 1/96 erstattet werden.
Das Finanzamt setzte für die Privatnutzung einen geldwerten Vorteil von 6.876 Euro pro Jahr an (1 Prozent vom Bruttolistenpreis x 12 Monate). Die Zuzahlung verteilte es nicht anteilig auf die Dauer der Nutzungsüberlassung (20.000 Euro/ 96 Monate = 208,33 Euro pro Monat).
Vielmehr sei der nach Anrechnung im Zahlungsjahr 2010 verbleibende Zuzahlungsbetrag in den Folgejahren auf den Privatnutzungswert (6.876 Euro) anzurechnen. Entsprechend mindere die Einmalzahlung den privaten Nutzungswert nur bis Ende 2012 (20.000 Euro ./. 6.876 Euro (für 2010) ./. 6.876 Euro (für 2011) ./. 6.248 Euro (für 2012) = 0 Euro). Dieser Sichtweise hat der Bundesfinanzhof aber eine Absage erteilt.
Der Beschluss des Bundesfinanzhofs
(Einmal-)Zahlungen, die der Arbeitnehmer für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz zeitraumbezogen leistet, sind bei der Bemessung des geldwerten Vorteils auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleichmäßig zu verteilen. Im Streitfall waren sie monatlich vorteilsmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt – entgegen der Verwaltungssichtweise – auch bei Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten eines auch zur Privatnutzung überlassenen Kfz.
Quelle: BFH, Beschluss vom 16.12.2020, Az. VI R 19/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 223086
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