Verpachtung von land- und forstwirtschaftlicher Nutzfläche zur Errichtung von Photovoltaikanlagen

Land- und Forstwirten wird regelmäßig angeboten, land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen an die Betreiber von Freiflächen-Photovoltaikanlagen zu verpachten. Bevor Flächen für gewerbliche Zwecke verpachtet werden, sollten die steuerlichen Folgen einer solchen Verpachtung genau geprüft werden.

22. November 2023
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Insbesondere erbschaft- und schenkungssteuerlich kann die Verpachtung land- und forstwirtschaftlicher Flächen zum Betrieb einer Freiflächen-Photovoltaikanlage unerwünschte Folgen haben. Für land- und forstwirtschaftliches Vermögen sieht das Erbschaftsteuergesetz im Falle der Übertragung durch eine Erbschaft oder Schenkung umfangreiche Befreiungsvorschriften vor. Ob diese auch dann noch zur Anwendung kommen, wenn land- und forstwirtschaftliche Flächen für den Betrieb einer Freiflächen-Photovoltaikanlage verpachtet werden, ist im Einzelfall genau zu prüfen. Auch die Verpachtung land- und forstwirtschaftlicher Flächen zu gewerblichen Zwecken nach unentgeltlicher Betriebsübertragung oder Erbschaft kann unerwünschte steuerliche Konsequenzen mit sich bringen. Werden die in den Begünstigungsvorschriften genannten Voraussetzungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Betriebsübertragung nicht mehr erfüllt, kann es zur rückwirkenden Versagung der erbschaft- oder schenkungssteuerlichen Begünstigungen kommen.

Wir raten Ihnen dazu, vor Abschluss eines Pachtvertrages in jedem Fall Ihren persönlichen Berater zu kontaktieren, um unerwünschte steuerliche Konsequenzen zu vermeiden.