Unübliches Gelegenheitsgeschenk: 20.000 Euro zu Ostern im Fokus
Was ist ein übliches Gelegenheitsgeschenk aus steuerlicher Sicht? Die Spannbreiten zwischen Normalverdiener und sehr vermögenden Familien können riesig sein. Ein Finanzgericht hat sich mit dieser Frage auseinandergesetzt.

Viele Eltern unterstützen ihre Kinder regelmäßig finanziell. Doch nicht jede Zuwendung ist steuerfrei. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat nun entschieden, dass ein Geldgeschenk von 20.000 Euro zu Ostern kein übliches Gelegenheitsgeschenk mehr ist.
Der Fall in Kürze
Ein Sohn erhielt über viele Jahre immer wieder Geldbeträge von seinem sehr vermögenden Vater – insgesamt mehr als 600.000 Euro innerhalb von zehn Jahren. Unter anderem schenkte der Vater ihm zu Ostern 20.000 Euro. Nach dem Tod des Vaters wollte der Sohn diese Zahlungen als »übliche Gelegenheitsgeschenke« steuerfrei stellen.
Das Finanzamt sah das anders und setzte für die 20.000 Euro Schenkungsteuer fest.
Was ist überhaupt ein übliches Gelegenheitsgeschenk?
Das Gesetz erlaubt steuerfreie Geschenke zu besonderen Anlässen wie Geburtstag, Hochzeit oder eben auch Ostern – wenn sie »üblich« sind. Doch was ist üblich?
Genau diese Frage stand im Mittelpunkt des Urteils des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz. Dabei wurde Folgendes klargestellt:
- Die Üblichkeit darf nicht vom Reichtum einer einzelnen Familie abhängen.
- Maßstab ist die allgemeine Verkehrsanschauung – also was in der breiten Bevölkerung üblich ist.
- Der Gleichheitssatz des Grundgesetzes verlangt, dass Steuerbefreiungen nicht nur Wohlhabenden zugutekommen dürfen.
Die Schlussfolgerung des Gerichts: 20.000 Euro zu Ostern sind in Deutschland nicht üblich. Daher greift die Steuerbefreiung nicht.
Urteil im Check: Wie geht es nun weiter?
Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Der BFH soll klären:
Soll die Üblichkeit eines Geschenks nach dem allgemeinen gesellschaftlichen Maßstab beurteilt werden oder nach den Lebensgewohnheiten bestimmter, oft sehr vermögender Bevölkerungsschichten? Wir halten Sie auf dem Laufenden!
- Doreen Rieck
Dipl.-Finanzwirtin (FH), Steuerberaterin
Fachberaterin für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Telefon: 0511 83390 -801