Überlassung von Fahrradzubehör kann steuerfrei sein
Überlässt ein Arbeitgeber seinem Beschäftigten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ein (Elektro-)Fahrrad zur Privatnutzung, ist dieser geldwerte Vorteil grundsätzlich steuerfrei. Wir zeigen, welches Zubehör ebenfalls steuerfrei ist – und welches eben nicht.
01. März 2024
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat darauf hingewiesen, was gilt, wenn neben einem (Elektro-)Fahrrad auch das entsprechende Fahrradzubehör vom Arbeitgeber überlassen wird.
Beispiele für begünstigtes Zubehör
- Fest am Rahmen des Fahrrads oder anderen Fahrradteilen verbaute Zubehörteile (zum Beispiel Fahrradständer, Gepäckträger, Schutzbleche, Klingel, Rückspiegel, Schlösser, Navigationsgeräte)
- andere angebaute Träger
- modellspezifische Halterungen
Liegt demgegenüber nicht begünstigtes Fahrradzubehör vor, ist der geldwerte Vorteil aus der Überlassung steuerpflichtig.
Beispiele für nicht begünstigtes Zubehör
- Fahrerausrüstung (zum Beispiel Helm und Kleidung)
- in modellspezifische Halterungen einsetzbare Geräte (zum Beispiel Smartphone, mobiles Navigationsgerät)
- Gegenstände (zum Beispiel Fahrradanhänger, Lenker-, Rahmen- oder Satteltaschen oder Fahrradkorb)
Die Überlassung eines betrieblichen Smartphones an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung ist allerdings unabhängig vom Fahrrad steuerfrei möglich.