Telefonische Krankschreibung wieder möglich
Für eine Krankschreibung müssen Patientinnen und Patienten ab dem 7. Dezember 2023 nicht mehr zwingend in die Arztpraxis kommen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschloss die Wiedereinführung der telefonischen Krankschreibung.
Während der Corona-Pandemie wurde die telefonische Krankschreibung befristet möglich gemacht, doch die Maßnahme lief am 31. März 2023 aus. Mit dem jetzigen Beschluss des G-BA wird die telefonische Krankschreibung ermöglicht und in eine dauerhafte Regelung überführt. Künftig kann ein Arzt – sofern keine Videosprechstunde möglich ist – nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen. Dabei gilt jedoch: Der Patient muss in der Arztpraxis bereits bekannt sein. Zudem darf keine schwere Symptomatik vorliegen, denn dann muss die Erkrankung durch eine unmittelbare persönliche Untersuchung abgeklärt werden. Sind diese Voraussetzungen gegeben, kann der Arzt per telefonischem Kontakt die Erstbescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu fünf Kalendertage ausstellen.
Besteht die telefonisch festgestellte Erkrankung fort, muss der Patient für die Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit in die Arztpraxis kommen. Wurde die erstmalige Bescheinigung anlässlich eines Praxisbesuchs ausgestellt, sind Folgeatteste per Telefon möglich. Ein Anspruch der Versicherten auf eine Anamnese und Feststellung der Arbeitsunfähigkeit per Telefon besteht allerdings nicht.
Hintergrund zur Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des G-BA
Die ärztliche Feststellung und Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit – die »Krankschreibung« – ist in der Regel die Voraussetzung für den Anspruch von gesetzlich Versicherten auf Entgeltfortzahlung oder Krankengeld. Grundsätzlich gilt, dass die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Ausstellung der Bescheinigung nur aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen darf. Mit dem Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) vom 19. Juli 2023 wurde der G-BA beauftragt, die Regelungen zur telefonischen Krankschreibung in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie zu verankern.