Stipendiumsleistungen mindern nur teilweise die abziehbaren Ausbildungskosten
Die steuerliche Berücksichtigung von Ausbildungskosten ist für Studierende und Berufseinsteiger von großer Bedeutung. Insbesondere die Frage, inwieweit Stipendiumsleistungen die abziehbaren Ausbildungskosten mindern, wirft häufig Unsicherheiten auf. Wir klären auf.
Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium sind, sofern kein Ausbildungsdienstverhältnis vorliegt, bis zu 6000 Euro je Kalenderjahr als Ausbildungskosten (Sonderausgaben) abzugsfähig.
Dagegen sind Aufwendungen für Aufbau- und Zweitstudiengänge in voller Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen. Wirken sich die Aufwendungen im Jahr der Verausgabung, beispielsweise wegen fehlender Einnahmen, nicht aus, sind sie vortragsfähig. Die steuermindernde Auswirkung ergibt sich dann in den Folgejahren.
Das Finanzgericht Köln hatte darüber zu entscheiden, ob und wie Stipendiumszahlungen zu berücksichtigen sind. Im Urteilsfall erhielt ein Student für seine Zweitausbildung ein Aufstiegsstipendium in Höhe von 750 Euro monatlich. Das Finanzamt zog diese bezogenen Leistungen in voller Höhe von den vom Studenten erklärten vorweggenommen Werbungskosten (Studienkosten) ab.
Das Gericht kürzte nur die für die Bildungsaufwendungen erhaltenen anteiligen Leistungen. Gelder aus dem Stipendium, die dazu bestimmt sind, den allgemeinen Lebensunterhalt des Stipendiaten zu bestreiten, mindern demnach nicht die Werbungskosten für die Zweitausbildung.
Die nicht auf die Werbungskosten anzurechnenden Beträge (im entschiedenen Fall 70 Prozent der monatlichen 750 Euro) ermittelte das Gericht anhand der allgemeinen Lebenshaltungskosten eines Studenten.
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