Stellplatzkosten beim Firmenwagen
Wer für den Firmenwagen privat einen Parkplatz anmietet, kann den steuerlichen Vorteil daraus nicht einfach mindern. Das Finanzgericht Münster hat klargestellt: Selbst gezahlte Stellplatzkosten senken den Firmenwagenvorteil nicht.

Im geprüften Streitfall stellte ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Firmenfahrzeuge zur Verfügung. Darüber hinaus bestand die Möglichkeit, in der Nähe der Tätigkeitsstätte einen Parkplatz anzumieten – allerdings für ein zusätzliches Entgelt. Die Überlassung des Firmenwagens für private Zwecke besteuerte der Arbeitgeber nach der ein-Prozent-Listenpreis-Regelung. Für Mitarbeiter, die zusätzlich den Parkplatz angemietet hatten, kürzte er den steuerlichen Vorteil aus der Firmenwagennutzung um die vom Arbeitnehmer gezahlte Stellplatzmiete.
Finanzverwaltung sieht zwei getrennte Vorteile
Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung wurde jedoch festgestellt, dass diese Kürzung unzulässig sei. Vielmehr handele es sich um zwei getrennt voneinander zu beurteilende Vorteile: Zum einen die private Nutzung des Firmenwagens und zum anderen die Möglichkeit, einen Parkplatz anzumieten. Dieser Auffassung des Finanzamts schloss sich inzwischen auch das Münsteraner Finanzgericht an.
Eine Kürzung des geldwerten Vorteils aus der privaten Fahrzeugnutzung kommt nur dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer Kosten übernimmt, die zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs gehören. Dazu zählt beispielsweise die Übernahme von Kraftstoffkosten oder von Teilen der Anschaffungskosten des Fahrzeugs). Selbst gezahlte Garagen- oder Stellplatzkosten gehören dagegen nicht zu den Fahrzeugkosten. Damit senken sie den steuerpflichtigen Firmenwagenvorteil nicht.
Das Urteil schafft Klarheit und Rechtssicherheit. Mitarbeiter sollten wissen, dass für private Parkkosten keine steuerliche Entlastung möglich ist.
Quelle: FG Münster, Urteil vom 1. Dezember 2025, 1 K 1502/25 F, LSK 2025, 35802
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