Restrukturierungsverfahren: Sanierung außerhalb der Insolvenz

Um den eigenen Betrieb zu sanieren, eröffnete der Gesetzgeber allen Unternehmern Anfang 2021 neue Möglichkeiten, dies außerhalb einer Insolvenz zu tun. Welches Instrument nun zur Verfügung steht und alle wichtigen Details erfahren Sie hier.

26. November 2021
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Seit Januar 2021 stehen Unternehmen mit dem Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG) neue Sanierungsinstrumente außerhalb der Insolvenz zur Verfügung. Welche das sind, welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen und vieles mehr, erklärt unsere Expertin Jasna Bubic-Iben.

Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein?

Zwingende Voraussetzung für eine Sanierung nach dem StaRUG ist, dass dem Unternehmen die Zahlungsunfähigkeit droht. Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er in der Zukunft voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

Durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) wird nunmehr gesetzlich ein Prognosezeitraum von 24 Monaten definiert. Ist für Unternehmen absehbar, dass in den nächsten 24 Monaten die Zahlungsunfähigkeit eintreten wird, steht ihnen ab diesem Zeitraum eine Sanierung nach StaRUG offen. Wichtig ist, dass weder bereits eine Zahlungsunfähigkeit noch eine Überschuldung im Sinne der Insolvenzordnung vorliegen darf.

Wie funktioniert das Restrukturierungsverfahren?

Um das Restrukturierungsverfahren einzuleiten, ist lediglich die Anzeige beim zuständigen Restrukturierungsgericht erforderlich. Die wesentliche Vorarbeit besteht jedoch darin, ein Restrukturierungskonzept beziehungsweise den Restrukturierungsplan zu erstellen, der in Form, Inhalt und Funktion einem Insolvenzplan ähnelt. Aus dem Restrukturierungsplan muss sich erschließen, dass eine Überwindung der Unternehmenskrise als überwiegend wahrscheinlich gilt. Im Gegensatz zum Insolvenzplan müssen nicht alle Gläubiger einbezogen werden, da das sanierende Unternehmen selbst entscheiden darf, welche Forderungen und Rechte im Plan restrukturiert werden sollen.

Das gesamte Verfahren kann unter der Leitung des Schuldners außergerichtlich sowie zeit- und kosteneffizient umgesetzt werden, wenn der Restrukturierungsplan von allen Planbetroffenen einstimmig angenommen wird. Konnte kein Konsens unter den Planbetroffenen erzielt werden, kann dieser durch das Gericht ersetzt werden, wenn in allen Gläubigergruppen 75 Prozent der Betroffenen zustimmen. Fehlt auch diese Mehrheit in den einzelnen Gläubigergruppen, kann sie unter bestimmten Voraussetzungen sogar im Wege einer gruppenübergreifenden Mehrheitsentscheidung (»Cross-Class Cram-Down«) fingiert werden.

Sanierung ohne Insolvenz, aber mit Restrukturierungsplan

Mit dem StaRUG wurde ein Rahmen geschaffen, der es Unternehmen außerhalb eines förmlichen Insolvenzverfahrens erlaubt, sich auf Grundlage eines von den Gläubigern mehrheitlich angenommenen »Restrukturierungsplans« zu sanieren. Den Unternehmen wird so ein zusätzliches Sanierungswerkzeug gegeben, um bei drohender Zahlungsunfähigkeit frühzeitig tätig zu werden. Im Ergebnis soll damit das krisenhafte Unternehmen die Möglichkeit haben, den Eintritt der Insolvenzreife und damit ein gerichtliches Insolvenzverfahren zu vermeiden. Im Umkehrschluss folgt: Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens scheidet eine Sanierung durch das StaRUG aus.