Reisekosten der Ehefrau sind keine Betriebsausgaben

Reisekosten und ihre steuerliche Absetzbarkeit sind oft ein komplexes Thema für beruflich Reisende. Die Frage, ob Ausgaben im Zusammenhang mit Dienstreisen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, führt immer wieder zu juristischen Auseinandersetzungen. Wir erklären, worauf zu achten ist, wenn die Ehefrau den beruflich Reisenden begleitet.

21. Januar 2020
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Ob und inwieweit Reisekosten steuerlich zu berücksichtigen sind, hängt davon ab, ob die Reise beruflich beziehungsweise betrieblich veranlasst ist.

In einem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall hatte ein Steuerberater in Begleitung seiner Ehefrau an internationalen Konferenzen teilgenommen. Im Anschluss an die Veranstaltungen machten die Eheleute an den Tagungsorten noch einige Tage Urlaub. Der Steuerberater machte die gesamten Reisekosten als Betriebsausgaben geltend. Er begründete dies damit, dass seine Ehefrau ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt habe, beispielsweise durch Kontaktpflege zu Mandanten und Kollegen.

Entscheidung des Finanzgerichts Münster

Das Gericht entschied, dass die Aufwendungen, die auf die begleitende Ehefrau entfielen, nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig seien. Es handele sich dabei um private Aufwendungen. Die Unterstützung der Ehefrau gehe nicht über das Maß an Unterstützungsleistungen hinaus, die das bürgerliche Recht von Eheleuten verlange. Die Begleitung der Ehefrau an touristisch attraktive Orte mit hohem Freizeitwert und die Verbindung mit einem privaten Urlaub sei vorrangig durch die Rolle als Ehefrau veranlasst. Eine etwaige berufliche Veranlassung trete dahinter als unbedeutend zurück.

Der Bundesfinanzhof muss möglicherweise abschließend entscheiden.