Option zur Körperschaftsteuer: Anwendungsschreiben veröffentlicht

Für Personenhandels- und Partnergesellschaften besteht die Möglichkeit, wie Körperschaften behandelt zu werden. Dafür muss ein Optionsantrag gestellt werden. Dazu äußerte sich nun das Bundesfinanzministerium schriftlich und wir haben das Schreiben zusammengefasst.

13. Januar 2021
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Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) können Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften im ertragsteuerlichen Bereich wie Körperschaften behandelt werden. Zu Anwendungsfragen gibt es nun ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums.

Bis wann muss der Optionsantrag gestellt werden?

Der Optionsantrag ist spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahrs zu stellen, ab dem die Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft gelten soll. Eine rückwirkende Antragstellung ist hier nicht möglich. Das heißt: Ein Antrag auf Besteuerung als Körperschaft muss für das Jahr 2022 (bei einem kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahr) spätestens am 30. November 2021 gestellt werden.

Bundesfinanzministerium: Das sollten Sie bei Ihrem Antrag beachten

Das Schreiben konkretisiert beispielsweise den persönlichen Anwendungsbereich und geht näher auf die Antragstellung ein. In längeren Abschnitten thematisiert das Bundesfinanzministerium insbesondere …

  • den Übergang zur Körperschaftsbesteuerung und
  • den Zeitraum der Körperschaftsbesteuerung.

Besonderes Augenmerk ist in der Praxis auf eventuell vorhandenes Sonderbetriebsvermögen zu richten. Denn handelt es sich hierbei um funktional wesentliche Betriebsgrundlagen (zum Beispiel Betriebsgrundstücke), dürfen diese im Zuge der Optionsausübung nicht im Vermögen der Gesellschafter zurückbehalten werden, sofern der Übergang steuerneutral erfolgen soll.

Wichtig ist, dass für eine erfolgreiche Umsetzung des Optionsmodells die Sichtweise der Finanzverwaltung zwingend beachtet werden sollte.

Quelle: BMF-Schreiben vom 10.11.2021, Az. IV C 2 - S 2707/21/10001 :004, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 225808