Online-Pokergewinn kann steuerpflichtig sein

Gewinne aus dem Online-Pokerspiel können als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen. Das hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden.

13. September 2023
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Muss jeder Pokergewinn versteuert werden, egal ob von einem Turnier oder von einem Onlinespiel? Nein. Dennoch können diese Einkünfte steuerpflichtig werden. So hatte ein Student im Jahr 2007 mit dem Online-Pokerspiel (in der Variante »Texas Hold‘em/Fixed Limit«) begonnen. Ausgehend von kleinen Einsätzen und Gewinnen, steigerte er seine Einsätze allmählich. Auch seine Gewinne stiegen erheblich an. Im Streitjahr 2009 erzielte er einen Gewinn von über 80.000 Euro, der in den Folgejahren weiter anstieg. Allein von Juli bis Dezember 2009 belief sich seine Gesamtspielzeit auf 673 Stunden.

Unterliegt Poker der Einkommensteuer?

Das Finanzgericht Münster würdigte den Sachverhalt dahin gehend, dass der Student ab Oktober 2009 gewerblich tätig gewesen sei und der von Oktober bis Dezember 2009 erzielte Gewinn von rund 60.000 Euro somit der Einkommensteuer unterliege. Dies hat der Bundesfinanzhof nun bestätigt und dabei an frühere Entscheidungen zum Pokerspiel in Form von Präsenzturnieren und in Casinos angeknüpft.

Poker ist in einkommensteuerlicher Hinsicht kein reines Glücksspiel,sondern auch durch Geschicklichkeitselemente gekennzeichnet. Dies gilt auch beim Online-Poker, selbst wenn dort kein persönlicher Kontakt zu den Mitspielern möglich ist.

Aber nicht jeder Pokerspieler unterliegt der Einkommensteuer. Für Freizeit- und Hobbyspieler handelt es sich um eine private Tätigkeit, bei der sich Gewinne und Verluste steuerlich nicht auswirken. Wenn jedoch der Rahmen einer privaten Hobbytätigkeit überschritten wird, ist das Handeln als gewerblich anzusehen. Maßgebend ist die strukturelle Vergleichbarkeit mit einem Gewerbetreibenden beziehungsweise Berufsspieler (zum Beispiel die Planmäßigkeit des Handelns, die Ausnutzung eines Marktes oder der Umfang des investierten Geld- und Zeitbudgets).

Quelle: BFH-Urteil vom 22.2.2023, Az. X R 8/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 236046; BFH, PM Nr. 31/23 vom 29.6.2023