Nebenkostenabrechnungen für Mieter: Wann gibt es Steuerermäßigungen?
Mieter können Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen auch dann in Anspruch nehmen können, wenn sie die Verträge mit den Dienstleistern nicht selbst abgeschlossen haben. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil bestätigt.
Im Urteilsfall hatte ein Vermieter seinem Mieter im Rahmen der Nebenkostenabrechnung Aufwendungen wie Treppenhausreinigung, Schneeräumung, Gartenpflege und Überprüfung der Rauchmelder in Rechnung gestellt. Der Mieter wollte für diese Aufwendungen die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen. Nachdem das Finanzamt die Steuerermäßigung verweigerte, landete der Fall beim BFH.
Der BFH erklärte, dass es nicht notwendig sei, dass Mieter einen direkten Vertrag mit den Dienstleistern abschließen, um die Steuerermäßigung zu erhalten. Es reicht aus, wenn die erbrachten Dienstleistungen den Mietern zugutekommen.
Die Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung per Überweisung (bargeldlos) an den Leistungserbringer erfolgt ist.
Bei Mietern genügt als Nachweis in der Regel die Nebenkostenabrechnung oder eine Bescheinigung des Vermieters nach einem von der Finanzverwaltung anerkannten Muster. Dieser Nachweis muss Angaben wie …
- Art,
- Inhalt sowie Zeitpunkt der Leistung,
- Leistungserbringer,
- Leistungsempfänger,
- Zahlungsbetrag
- und einen Hinweis auf die bargeldlose Zahlung enthalten.
Dabei muss die Zahlung nicht durch den Mieter selbst erfolgen, sondern kann auch durch Dritte wie Vermieter oder Verwalter erfolgt sein.
Das Finanzamt kann bei Zweifeln an der Richtigkeit des Nachweises die Vorlage der Rechnungen im Original oder in Kopie verlangen. Diesem Verlangen muss der Mieter nachkommen. Hierzu kann er von seinem Recht auf Belegeinsicht gegenüber dem Vermieter Gebrauch machen.
Dieselben Regeln gelten auch für Wohnungseigentümergemeinschaften, bei denen die Beauftragung durch die Gemeinschaft oder ihren Verwalter erfolgt.