Kinderkrankengeld 2026 – Wichtige Änderungen für Arbeitgeber
Verlängerter Anspruch auf Kinderkrankentage auch in diesem Jahr. Was das genau bedeutet und was Sie beachten müssen.

Für das Jahr 2026 gilt weiterhin eine erweiterte Anspruchsdauer auf Kinderkrankengeld, die ursprünglich während der Corona-Pandemie eingeführt wurde und nun durch das »Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege« bis Ende 2026 fortgeschrieben wird.
Gesetzlich Versicherten stehen 15 Arbeitstage pro Elternteil pro Kind zur Verfügung. Bei mehreren Kindern haben Sie Anspruch auf insgesamt bis zu 35 Arbeitstage pro Elternteil. Alleinerziehenden stehen hingegen 30 beziehungsweise maximal 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr zu.
Ohne diese Fortschreibung wären die Regelungen ab 2026 auf die ursprünglich im § 45 SGB V vorgesehenen niedrigeren Werte zurückgefallen:
- 10 Tage pro Kind, maximal 25 Tage pro Jahr
- Alleinerziehende: 20 beziehungsweise 50 Tage
Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Kinderkrankengelds
Diese verlängerten Anspruchstage gelten nun auch 2026 – für Eltern, deren Kinder gesetzlich versichert sind und die selbst gesetzlich krankenversichert sind.
Die grundlegenden Voraussetzungen bleiben unverändert:
- Gesetzlich versicherter Arbeitnehmer,
- gesetzlich versichertes Kind, unter 12 Jahren (ohne Altersbegrenzung bei dauerhafter Behinderung und Hilfebedarf) oder
- Betreuung des erkrankten Kindes erforderlich und
- keine andere im Haushalt lebende Person kann die Betreuung übernehmen.
Die ärztliche Bescheinigung ist weiterhin erforderlich für den Anspruch bei der Krankenkasse.
Eine Ausnahme besteht für die Begleitung bei einer stationären Aufnahme im Krankenhaus oder einer Rehabilitationsmaßnahme. In diesen Fällen besteht der Anspruch auf Kinderkrankengeld unbefristet.
Quelle: PZ, 14.01.2026
