Keine Steuerermäßigung für Werkstattleistungen und Straßenreinigungen

Der Bundesfinanzhof hat eine Steuerermäßigung für die Reinigung öffentlicher Straßen sowie für in Werkstätten erbrachte Handwerkerleistungen abgelehnt. Der Abzug scheiterte jeweils an dem Kriterium »haushaltsnah«.

01. Februar 2021
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Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können Steuerpflichtige nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen geltend machen, wobei gewisse Höchstbeträge zu beachten sind.

Reinigung der Fahrbahn einer öffentlichen Straße

Im Streitfall machte eine Steuerpflichtige Kosten für die Fahrbahnreinigung einer öffentlichen Straße als haushaltsnahe Dienstleistung (§ 35a Abs. 2 EStG) geltend. Sie war zur Reinigung der vor ihrem Haus entlangführenden öffentlichen Straße und des (Geh)Wegs verpflichtet. Die Durchführung der Reinigung oblag dem Land Berlin als öffentliche Aufgabe, die Kosten wurden aber zu 75 Prozent auf die Anlieger abgewälzt.

Die unter § 35a Abs. 2 EStG fallenden Leistungen müssen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen beziehungsweise mit dieser in Zusammenhang stehen. Zwar kann die Inanspruchnahme von Dienstleistungen auch außerhalb der Grundstücksgrenze begünstigt sein. Es muss sich hierbei jedoch um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen.

Diese Voraussetzungen sind bei der Reinigung der Fahrbahn einer Straße nicht erfüllt. Die Reinigung obliegt regelmäßig der jeweiligen Gemeinde als öffentliche Aufgabe. Selbst wenn die Reinigungspflicht auf die Anlieger abgewälzt wird, ändert dies nichts am Ergebnis.

Ferner stellte der Bundesfinanzhof heraus, dass es in Bezug auf die öffentliche Fahrbahn an dem erforderlichen räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Haushalt fehlt. Dieser endet an der Bordsteinkante, das heißt mit dem öffentlichen Gehweg.

Anders sieht es jedoch aus, wenn der Eigentümer oder Mieter zur Reinigung oder Schneeräumung von Gehwegen verpflichtet ist. Soweit dieser Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus 2014 jedoch zu entnehmen sein sollte, dass sich die Steuerermäßigung darüber hinaus auch auf die Aufwendungen des Winterdienstes für die Fahrbahn bezieht, hält der Bundesfinanzhof daran nicht fest.

Werkstattleistungen

Zudem wurde im Streitfall ein Hoftor repariert. Das Tor wurde ausgebaut, in der Werkstatt des Tischlers instand gesetzt und anschließend wieder eingebaut. Für diese Kosten begehrte die Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG (Handwerkerleistungen). Aber auch dieser Abzug scheiterte, weil ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zum Haushalt fehlte.

Unerheblich ist, ob die Leistung anstelle in der Werkstatt theoretisch auch im Haushalt hätte erbracht werden können. Maßgebend ist allein die Tatsache, dass die Reparatur in der Werkstatt erfolgte. Denn der Besteuerung unterliegt der tatsächliche und kein hypothetischer Sachverhalt.

Zwar sind in der Werkstatt erbrachte Leistungen nicht begünstigt, wohl aber die Leistungen im Zusammenhang mit dem Aus- und Einbau des Tores. Denn diese Arbeiten erfolgen im Haushalt. Um einen anteiligen Abzug vornehmen zu können, sollte die Rechnung also in einen »Werkstattlohn« und in einen »vor Ort Lohn« aufgeteilt werden. Hinsichtlich einer Aufteilung äußerte der Bundesfinanzhof keine Bedenken.