Hofübergabe: Nachträgliche Konkretisierung der Versorgungsleistungen
Eine Hofübergabe birgt einige Tücken. So hat sich der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Verfahren mit der Frage beschäftigt, inwieweit eine nachträgliche Konkretisierung der Versorgungsleistungen möglich ist.
Hofübergaben im Rahmen der Generationennachfolge, die mit Versorgungsleistungen zugunsten des Übertragenden oder einer anderen Person verknüpft werden, kommen in Deutschland häufig vor. Mit einem besonderen Hofübergabe- und Versorgungsleistungsfall aus Rheinland-Pfalz musste sich der Bundesfinanzhof (BFH) befassen (Urteil vom 16.6.2021, X R 4/20).
Wann sind Versorgungsleistungen als Sonderausgaben abziehbar?
Dem Revisionsverfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Inhaber eines in die Höferolle eingetragenen landwirtschaftlichen Betriebs (Weingut) übertrug unentgeltlich ein zum Betrieb gehörendes Grundstück an seine Ehefrau und behielt sich ein Nutzungsrecht daran vor. In seinem Testament setzte der Inhaber des Weinguts seine Tochter als alleinige Hoferbin ein und stellte klar, dass zum Hof auch das Nutzungsrecht an dem Grundstück, das bereits auf die Ehefrau übertragen worden war, gehöre. Anfang 2012 verstarb der Besitzer des Weinguts. Der Hof ging im Wege der Sondererbfolge auf die Tochter über (§§ 14 ff. der Höfeordnung Rheinland-Pfalz).
Mitte 2012 übertrug die Ehefrau des Verstorbenen das ihr von ihrem Ehemann vorher geschenkte Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die Tochter. Im Gegenzug verpflichtete sich die Tochter, ihrer Mutter ab Juli 2012 monatlich 680 Euro als dauernde Last zu zahlen. Darüber hinaus räumte sie ihrer Mutter ein lebenslanges, unentgeltliches Wohnrecht ein und verpflichtete sich, ihre Mutter bei Krankheit und Gebrechlichkeit bis zur Pflegestufe 1 zu pflegen.
Das Finanzamt lehnte es allerdings ab, die von der Tochter fortan an die Mutter entrichteten Barzahlungen als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Die Begründung lautete im Wesentlichen: Die Versorgungsleistungen seien nicht im Zusammenhang mit der Hofübergabe vereinbart worden, sondern erst danach. Zudem sei die Vorschrift des § 23 der Höfeordnung Rheinland-Pfalz über die angemessene Versorgung des überlebenden Ehegatten zu unbestimmt, um eine einzelvertragliche Regelung zu ersetzen. Es kam zu einem Rechtsstreit, der schließlich beim Bundesfinanzhof (BFH) landete.
In seiner Entscheidung stellte der BFH fest: Versorgungsleistungen sind grundsätzlich nur dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn sie bereits in dem Rechtsgeschäft, auf dem die Vermögensübergabe beruht, festgelegt wurden (Übergabevertrag oder letztwillige Verfügung). Daran fehlt es im konkreten Fall, weil der verstorbene Vater seiner Tochter im Testament, auf dem der Übergang des Hofs beruhte, keine Versorgungsleistungen auferlegt hatte, sondern diese erst in dem fünf Monate nach dem Erbfall mit der Mutter abgeschlossenen Vertrag verbindlich festgelegt wurden.
Ausnahme – Es existieren gesetzliche Regelungen zu Altenteilsleistungen
Die Voraussetzung »Regelung im Rechtsgeschäft, auf dem die Vermögensübergabe beruht« gilt allerdings dann nicht, wenn bereits kraft Gesetzes Regelungen zum Grund und zur Höhe zu erbringender Altenteilsleistungen existieren, so der BFH. Diese Bedingung war im konkreten Fall erfüllt, denn die Höfeordnung Rheinland-Pfalz enthält dem Grunde nach einen Anspruch des überlebenden Ehegatten auf Versorgungsleistungen. Dieser Anspruch kann die ausdrückliche vertragliche Vereinbarung oder letztwillige Anordnung ersetzen. Die Höfeordnung Rheinland-Pfalz enthält damit den vom Einkommensteuergesetz, das den Sonderausgabenabzug regelt, geforderten besonderen Verpflichtungsgrund. Die konkrete Höhe der zu erbringenden Leistungen ist dann von den Beteiligten unter Beachtung der Vorgaben der Höfeordnung festzulegen.
Aufgrund seiner rechtlichen Feststellungen hob der BFH das vorangegangene Urteil auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zur Entscheidung zurück. Dort ist nun zu prüfen, ob die nach dem Tod des Weingutinhabers zwischen seiner Frau und Tochter getroffene Vereinbarung lediglich der Konkretisierung der bereits in der Höfeordnung Rheinland-Pfalz enthaltenen Versorgungsverpflichtung der Tochter dienen sollte. Zudem gilt es festzustellen, ob die vereinbarten Leistungen den Vorgaben der Höfeordnung Rheinland-Pfalz über das Altenteil entsprechen.