Grundsteuer: Bundesfinanzhof hält »Bundesmodell« für verfassungskonform
Der Bundesfinanzhof entschied, dass das Bundesmodell um die Grundsteuer verfassungskonform ist. Was dies für die Anwendung bedeutet.

Der Bundesfinanzhof hat in drei Verfahren aufgrund mündlicher Verhandlung am 12. November 2025 entschieden, dass er die Vorschriften des Ertragswertverfahrens, die nach dem »Bundesmodell« in elf Bundesländern für die Bewertung von Wohnungseigentum als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025 herangezogen werden, für verfassungskonform hält.
Sichtweise des Bundesfinanzhofs
Der Bundesfinanzhof bestätigte inhaltlich die Ansichten der Vorinstanzen und versagte den Revisionen in der Sache den Erfolg. Er ist nicht von der Verfassungswidrigkeit der in den Streitfällen anzuwendenden Regelungen überzeugt; eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kommt nicht in Betracht.
Der Gesetzgeber hat ein Bewertungssystem geschaffen, das konzeptionell einer Verkehrswertorientierung folgt und darauf angelegt ist, im Durchschnitt aller zu bewertenden Objekte den »objektiviert-realen Grundstückswert« innerhalb eines Korridors des gemeinen Werts annäherungsweise zutreffend zu erfassen.
Die Bewertungsvorschriften sind grundsätzlich geeignet, den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation realitätsgerecht abzubilden. Belastungsgrund für die neue Grundsteuer ist nach dem Willen des Gesetzgebers das Innehaben von Grundbesitz und die dadurch vermittelte Möglichkeit einer ertragbringenden Nutzung, die sich im Sollertrag widerspiegelt, sowie dem Steuerpflichtigen eine entsprechende objektive Leistungsfähigkeit vermittelt.
In seiner Pressemitteilung geht der Bundesfinanzhof vor allem auf diese Aspekte ein:
- Die Maßgeblichkeit von gesetzlich typisierten Bodenrichtwerten zur Bestimmung des Bodenwerts verstößt nicht gegen eine realitäts- und relationsgerechte Bewertung im Sinne der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts.
- Ebenso wenig führen die für die Wertberechnung von Wohnungseigentum im Ertragswertverfahren heranzuziehenden pauschalierten Nettokaltmieten zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung.
Relevanz für die Praxis
Die drei Entscheidungen (geklagt hatten Wohnungseigentümer aus Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Berlin) sind auch für Wohnungseigentümer in anderen Ländern relevant. Denn in Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen wird ebenfalls das »Bundesmodell« verwenden.
Für Bürger in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben die aktuellen Entscheidungen hingegen keine Konsequenzen, da diese Länder eigene Grundsteuermodelle verwenden.
Der Bund der Steuerzahler Deutschland und Haus & Grund Deutschland haben bereits angekündigt, gemeinsam eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht zu unterstützen.
Quelle: BFH, PM Nr. 78/25 vom 10.12.2025 zu den Rechtssachen Az. II R 25/24, Az. II R 31/24 und Az. II R 3/25, unter www.iww.de/s1485 ; Bund der Steuerzahler Deutschland e. V., Mitteilung vom 10.12.2025
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