Gewerbesteuer: Erstattungszinsen sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen
Erstattungszinsen der Gewerbesteuer gelten als Betriebseinnahmen und sind steuerlich zu berücksichtigen. Nachzahlungszinsen sind allerdings nicht abzugsfähig. Was Sie über die Entscheidung des Bundesfinanzhofs wissen müssen.

Zinsen für eine Erstattung der Gewerbesteuer sind bei der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebseinnahme zu erfassen. Einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes hat der Bundesfinanzhof nicht festgestellt, obwohl Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Es gilt: Führt die Festsetzung der Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag, also zu einer Nachzahlung oder Erstattung, ist der auf 50 Euro abgerundete Unterschiedsbetrag zu verzinsen.
Beachten Sie dabei die »Karenzzeit«. Denn die Verzinsung beginnt nicht ab dem Zeitpunkt der Steuerentstehung. Der Zinslauf beginnt erst 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist.
Welcher Zinssatz gilt wann?
Der Zinslauf startet damit typischerweise am 1. April des Zweitfolgejahres, sodass es in der Praxis insbesondere bei Änderungen infolge von Betriebsprüfungen zur Verzinsung kommt. Der Zinslauf endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. Das ist der Tag, an dem der Gewerbesteuerbescheid bekanntgegeben wurde.
Der Zinssatz beträgt für Zinszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 für jeden vollen Zinsmonat 0,5 Prozent. Ab 2019 sind für jeden vollen Zinsmonat 0,15 Prozent maßgebend.
Was ist steuerlich bei den Zinsen der Gewerbesteuer zu beachten?
Handelsrechtlich stellen Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer eine Betriebsausgabe dar, während Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer als Betriebseinnahme zu erfassen sind.
Steuerlich ist das Einkommensteuergesetz (EStG) zu beachten, wonach die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben sind. Das bedeutet u. a. Folgendes:
- Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer dürfen den Gewinn nicht mindern. Sie sind daher außerbilanziell dem Gewinn hinzuzurechnen und haben damit effektiv keine steuerliche Auswirkung.
- Das EStG ist für Erstattungszinsen jedoch nicht entsprechend anzuwenden. Diese stellen einen betrieblich veranlassten Ertrag dar, der der Besteuerung unterliegt. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs verstößt die Besteuerung von Erstattungszinsen für Gewerbesteuer nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes.
Quelle: BFH-Urteil vom 26.9.2025, Az. IV R 16/23, § 233a Abs. 3 der Abgabenordnung (AO); § 238 Abs. 1, 1a AO; § 4 Abs. 5b des Einkommensteuergesetzes; Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes