Geplante steuerliche Änderungen ab 2026

Erhöhte Übungsleiterpauschale, Anpassungen bei der Entfernungspauschale, Änderungen im Bereich der Gemeinnützigkeit und einiges mehr. Diese steuerlichen Änderungen sind ab 2026 geplant.

15. Oktober 2025
alt text

Auch im Jahr 2026 sind wieder Änderungen im Steuerrecht geplant, die der Vereinfachung und der Steuersenkung dienen sollen. Hierzu hat am 4. September 2025 das Bundesminis­terium der Finanzen einen sogenannten Referentenentwurf vorgestellt. Naturgemäß wird sich bis zur Verabschiedung im Bundestag und Bundesrat noch einiges ändern. Trotzdem möchten wir Sie schon jetzt über wesentliche Änderungsvorschläge informieren.

Erhöhung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschal

Sind Sie nebenberuflich beispielsweise als Trainer beim Sportverein, Chorleiter oder in einem Prüfungsausschuss im Auftrag gemeinnütziger Organisationen oder öffentlicher Einrichtungen tätig? Oder übernehmen Sie allgemeine ehrenamtliche Tätigkeiten? Dann können Sie steuer- und sozialversicherungsfreie Zahlungen erhalten.

Die Übungsleiterpauschale soll von 3000 Euro auf 3300 Euro und die Ehrenamtspauschale von 840 Euro auf 960 Euro erhöht werden.

Anhebung der Entfernungspauschale

20,48 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigte arbeiteten im Jahr 2025 in einer anderen Gemeinde, als der in der sie wohnen. Um Fernpendler dauerhaft zu entlasten, soll die Entfernungspauschale ab dem ersten Kilometer auf 38 Cent pro Kilometer angehoben werden – und zwar einheitlich für alle Steuerpflichtigen. Bisher galt für die ersten 20 Kilometer: 30 Cent pro Kilometer und ab dem 21. Kilometer: 38 Cent pro Kilometer. Diese Staffelung soll abgeschafft werden, damit alle Pendler gleichbehandelt werden. Auch für Personen mit einer beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung, wie beispielsweise mit einer Zweitwohnung am Arbeitsort, soll die neue Regelung gelten.

Geplante Umsatzsteueränderung für Speisen in der Gastronomie ab 2026

Ab dem 1. Januar 2026 soll der Umsatzsteuersatz für Speisen in Restaurants und bei Verpflegungsdienstleistungen dauerhaft auf 7 Prozent gesenkt werden. Diese Regelung gilt nicht für Getränke, für die weiterhin der reguläre Steuersatz von 19 Prozent angewendet wird. Ein kleines Déjà-vu, denn bereits in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2023 galt der ermäßigte Steuersatz als temporäre Maßnahme zur Unterstützung der Gastronomie während der Corona-Krise. Seit dem 1. Januar 2024 wurde wieder der reguläre Steuersatz von 19 Prozent erhoben. Ziel der dauerhaften Senkung ist es, die Gastronomiebranche wirtschaftlich zu entlasten und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Denn Speisen, die geliefert oder zum Mitnehmen angeboten werden, unterliegen bereits dem ermäßigten Steuersatz.

Welche Änderungen bei Vereinen geplant sind

Auch im Bereich der Gemeinnützigkeit sind Vereinfachungen geplant:

  • Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50 000 Euro,
  • Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100 000 Euro,
  • Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen, bei Körperschaften, zum Beispiel Vereinen, mit Einnahmen unter 50 000 Euro,
  • Einführung von E-Sport als neuem gemeinnützigen Zweck und
  • Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit. Bitte beachten Sie, dass es sich um einen Referentenentwurf handelt, der erfahrungsgemäß noch verändert und angepasst wird. Mit einem endgültigen Gesetz ist daher auch erst am Jahresende zu rechnen. Wir werden Sie dann über die endgültigen Änderungen informieren.