Neue Prozent-Grenze für Aufsichtsratsmitglieder

Für Aufsichtsratsmitglieder gilt ab 2022 eine 10-Prozent-Grenze. Was es mit ihr auf sich hat und welche Vergütungen mit eingerechnet werden, erfahren Sie hier.

06. Januar 2022
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Der Bundesfinanzhof hat 2019 – entgegen bisheriger Rechtsprechung – entschieden, dass das Mitglied eines Aufsichtsrats nicht als umsatzsteuerlicher Unternehmer tätig ist, wenn es wegen einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko trägt. Nun hat auch das Bundesfinanzministerium seine Sichtweise angepasst. Unter Ausblendung der verfügten Sonderregelungen für Beamte und politische Mandatsträger gelten die folgenden Grundsätze.

Wann liegt eine Festvergütung vor?

Eine Festvergütung liegt insbesondere bei einer pauschalen Aufwandsentschädigung vor, die für die Dauer der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat gezahlt wird. Sitzungsgelder für tatsächliche Teilnahmen sowie nach dem tatsächlichen Aufwand bemessene Aufwandsentschädigungen sind allerdings keine Festvergütung.

10-Prozent-Grenze: Welche Vergütungen werden mit eingerechnet?

Besteht die Vergütung des Mitglieds sowohl aus festen als auch aus variablen Bestandteilen (Mischvergütung), ist es grundsätzlich selbstständig tätig, wenn die variablen Bestandteile im Kalenderjahr mindestens 10 Prozent der gesamten Vergütung (einschließlich erhaltener Aufwandsentschädigungen) betragen. Reisekostenerstattungen sind keine Vergütungsbestandteile und demzufolge bei der Ermittlung der 10 Prozent-Grenze nicht zu berücksichtigen. Diese Kriterien sind für jedes Mandat eines Aufsichtsrats separat zu prüfen.

Praxisanwendung der neuen Regelung

Das Bundesfinanzministerium weist darauf hin, dass in begründeten Fällen Ausnahmen möglich sind, ohne dies näher auszuführen.

Die Neuregelungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es gibt jedoch eine Nichtbeanstandungsfrist, wonach die bisherige Sichtweise auf Leistungen angewendet werden kann, die bis einschließlich dem 31. Dezember 2021 ausgeführt worden sind.

Quelle: BMF-Schreiben vom 8.7.2021, Az. III C 2 - S 7104/19/10001 :003, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 225274; BFH-Urteil vom 27.11.2019, Az. V R 23/19 (V R 62/17)