Fristgerechte Offenlegung des Jahresabschlusses bis 31. Dezember

Aus der Corona-Pandemie resultierend galten für die Offenlegung von Jahresabschlüssen in den vergangenen Jahren mehrfach faktische Fristverlängerungen. . Für die Jahresabschlüsse 2025 ist mit einer solchen Erleichterung voraussichtlich nicht mehr zu rechnen. Unternehmen sollten deshalb rechtzeitig planen.

14. Oktober 2026
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Während der Corona-Pandemie wurde der Beginn von Ordnungsgeldverfahren bei verspäteten Offenlegungen mehrfach verschoben. Die Sanktionen für Unternehmen, die ihre Jahresabschlüsse nicht rechtzeitig einreichten, wurden immer wieder nach hinten verschoben.

Zuletzt galt für die Jahresabschlüsse 2024 eine besondere Regelung: Das Bundesamt für Justiz (BfJ) sollte Ordnungsgeldverfahren erst ab Mitte März 2026 einleiten. Diese Schonfrist war allerdings ausdrücklich als Ausnahme gedacht. Eine weitere Verschiebung sollte es für die Jahresabschlüsse 2025 demnach nicht geben.

Reguläre Frist endet am 31. Dezember 2026

Für die Jahresabschlüsse 2025 sollten Unternehmen deshalb davon ausgehen, dass die reguläre Frist bis zum 31. Dezember 2026 maßgeblich ist. Eine erneute faktische Verlängerung ist derzeit nicht zu erwarten.

Wer den Jahresabschluss verspätet offenlegt, riskiert somit die Einleitung eines Ordnungsgeldverfahrens durch das BfJ.

Offenlegung frühzeitig vorbereiten

Unternehmen sollten von einer verbindlichen Fälligkeit am 31. Dezember ausgehen und entsprechend ausreichend Zeit für die Erstellung und Einreichung des Jahresabschlusses einplanen. Wer erst kurz vor Jahresende tätig wird, setzt sich unnötigem Zeitdruck aus.