Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen

Wann ist eine Gewinnkürzung aus Billigkeitsgründen möglich? Mit dieser Frage hat sich das Finanzgericht Düsseldorf beschäftigt.

26. September 2023
alt text

Laut dem Einkommensteuergesetz gilt: Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben. Dennoch entschied das Finanzgericht Düsseldorf, dass Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer steuerpflichtige Betriebseinnahmen sind. Die Revision gegen das Urteil wurde zugelassen.

Aus dem Betriebsausgabenabzugsverbot folgt nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf keine symmetrische Besteuerung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen, die eine außerbilanzielle Kürzung des Gewinns um die Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer rechtfertigen könnte.

Nur soweit Erstattungszinsen im Zusammenhang mit gegenläufigen und zuvor nicht als Betriebsausgaben erfassten Nachforderungszinsen stehen, ist eine entsprechende Gewinnkürzung aus Billigkeitsgründen geboten.

Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 4.5.2023, Az. 9 K 1987/21 G,F, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 236518