Dividendenfreistellung bei Körperschaften bei Hinzuerwerb im Jahr der Gewinnausschüttung

Ist die Dividendenfreistellung bei Körperschaften bei Hinzuerwerb im Jahr der Gewinnausschüttung steuerfrei und wenn ja, bis zu welcher Beteiligungshöhe? Damit beschäftigten sich zwei Finanzgerichte. In beiden Fällen ist die Revision anhängig.

25. August 2023
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Grundsätzlich sind Ausschüttungen einer GmbH an eine beteiligte GmbH gemäß § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG steuerbefreit. Beträgt die Beteiligung an der ausschüttenden GmbH zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als zehn Prozent des Grund- oder Stammkapitals, so erfolgt dennoch eine Berücksichtigung bei der Ermittlung des Einkommens (§ 8b Abs. 4 Satz 1 KStG). Dabei gilt (fiktiv) der Erwerb einer Beteiligung von mindestens zehn Prozent als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt (§ 8b Abs. 4 Satz 6 KStG). Dies führt immer wieder zu Diskussion, aktuell ist auf zwei anhängige Verfahren vor dem Bundesfinanzhof hinzuweisen.

Finanzgericht Sachsen: Urteil zur Dividendenfreistellung bei Körperschaften

Erwirbt die 1-GmbH in einem Wirtschaftsjahr in getrennten Verträgen Beteiligungen an der 2-GmbH, die teils über und teils unter zehn Prozent liegen, so sind nach Ansicht des Finanzgericht Sachsen die jeweils über zehn Prozent liegenden Anteilserwerbe nach § 8b Abs. 4 S. 6 KStG auf den Beginn des Kalenderjahres rückzubeziehen. Dies habe zur Folge, dass das Tatbestandsmerkmal »Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als zehn Prozent des Grund- oder Stammkapitals« insgesamt, also auch bezüglich der unter zehn Prozent liegenden Anteilserwerbe, nicht erfüllt sei. In diesem Wirtschaftsjahr von der 2-GmbH vorgenommene Gewinnausschüttungen seien daher vollständig steuerfrei und nicht teilweise steuerpflichtig, soweit sie auf die jeweils unter zehn Prozent liegenden Anteilserwerbe entfielen.

Hessisches Finanzgericht: Steuerfreie Gewinnausschüttung abhängig von der Beteiligungshöhe

In einem anderen Fall erwarb eine GmbH unterjährig von verschiedenen Veräußerern Beteiligungen an einer anderen GmbH, die für sich genommen unterhalb der Beteiligungsschwelle von zehn Prozent lagen, insgesamt aber einen Beteiligungsanteil von mehr als zehn Prozent. Das Hessische Finanzgericht vertritt die Auffassung, dass es für die Steuerfreiheit ausreichend sei, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt im Laufe des Kalenderjahres eine Beteiligungshöhe von mindestens zehn Prozent erreicht würde.

Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Gegen beide Urteile ist die Revision anhängig. Bis zu einer Entscheidung sollten Steuerpflichtige in geeigneten Fällen Einspruch einlegen. Ihr persönlicher Berater unterstützt Sie dabei gern.