Dienstwagen: Garagenkosten nicht vom geldwerten Vorteil abziehbar
Die steuerlichen Aspekte der Dienstwagenüberlassung für private Nutzung stehen immer wieder im Fokus von Gerichtsentscheidungen und Diskussionen. Aktuell hat das Finanzgericht Münster in einem Urteil klargestellt, dass die Kosten für die Garage eines Arbeitnehmers, in der er den dienstlichen Pkw parkt, nicht vom geldwerten Vorteil abgezogen werden können.
Der zu versteuernde geldwerte Vorteil bei Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung, kann nicht um die anteilig auf die Garage des Arbeitsnehmers entfallenden Grundstückskosten gemindert werden. Dies entschied das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil.
Im Urteilsfall parkte der Kläger das ihm überlassene Fahrzeug in seiner eigenen Garage. Ein schriftlicher Vertrag über die Notwendigkeit, den Firmen-Pkw in einer Garage abzustellen, bestand nicht. Lediglich mündlich hatte der Kläger dies mit seinem Arbeitgeber vereinbart, was dieser auch bescheinigte. Der Arbeitnehmer berücksichtigte die angefallenen Garagenkosten in Höhe von ca. 1.500 Euro als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung dieser Kosten ab. Auch die Klage vor dem Finanzgericht blieb erfolglos. Als Begründung führten die Finanzrichter aus, dass generell notwendige Kfz-Kosten, welche der Arbeitnehmer selbst getragen hat, den geldwerten Vorteil mindern. Jedoch ist dahingehend eine arbeitsvertragliche Klausel erforderlich. Die freiwillige Unterbringung des Pkw in einer Garage ohne vertragliche Klausel lässt dagegen keinen Werbungskostenabzug zu.
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