Bürokratieentlastungsgesetz soll Vereinfachungen bringen
Weniger Bürokratie für Bürger, Wirtschaft und die Verwaltung - das ist das Ziel des Bürokratieentlastungsgesetzes IV. Welche Vereinfachungen bald in Kraft treten könnten.
Das bereits im Frühjahr beschlossene Gesetz durchläuft derzeit das parlamentarische Verfahren. Ein Abschluss wird in der zweiten Jahreshälfte erwartet. Ein wesentlicher Bestandteil des Gesetzes ist die geplante Verkürzung der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen von zehn auf acht Jahre. Dies soll zur weiteren Reduzierung des bürokratischen Aufwands beitragen.
Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV sollen auch Schriftformerfordernisse reduziert werden: Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sollen Schriftformerfordernisse zu Textformerfordernissen herabgestuft werden, soweit dies angemessen und sachgerecht ist. Was bedeutet das für die Praxis? Anders als die Schriftform setzt die Textform keine eigenhändige Unterschrift voraus: So reichen auch eine E-Mail, eine SMS oder eine Messenger-Nachricht aus. Entsprechende Herabstufungen sind unter anderem im Vereinsrecht und im Gesellschaftsrecht geplant. So sollen Vereinsmitglieder ihre Zustimmung zu einem Beschluss, der ohne Mitgliederversammlung gefasst wurde, künftig auch in Textform erklären können. Auch sollen GmbH-Gesellschafter – bei Beschlüssen außerhalb einer Versammlung – ihre Stimme in Textform abgeben können, wenn sämtliche Gesellschafter damit einverstanden sind. Ebenso soll die Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsangehörige abgeschafft werden.
Darüber hinaus hat die Bundesregierung im Sommer eine Formulierungshilfe zur Ergänzung des Regierungsentwurfs beschlossen. Die Formulierungshilfe sieht vor, dass alle Änderungen innerhalb eines Kalenderjahres bei der Grundsteuer zusammengefasst und bis zum 31. März des Folgejahres gesammelt angezeigt werden können. Dadurch soll zugleich sichergestellt werden, dass die Rechtszersplitterung bei den Grundsteuer-Änderungsanzeigen im Bundesgebiet beseitigt wird.