Buchführungsmangel bei fehlenden Stornobuchungen

Wenn Kassendaten nicht vollständig oder nachvollziehbar sind, kann es bei einer Außenprüfung schnell teuer werden. Doch nicht jeder formelle Mangel rechtfertigt automatisch hohe Hinzuschätzungen. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs.

29. Juni 2026
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Im vorliegenden Streitfall führte ein Steuerpflichtiger einen Gastronomiebetrieb. Um das Tagesgeschäft kümmerten sich zwei angestellte Geschäftsführer. Der Gewinn wurde durch Betriebsvermögensvergleiche ermittelt.

Außenprüfung durch die Finanzverwaltung zieht Hinzuschätzungen nach sich

Nach einer Außenprüfung nahm die Finanzverwaltung schließlich Hinzuschätzungen zu den Erlösen und Umsätzen vor. Begründet wurde dies damit, dass die Buchführung formell nicht ordnungsgemäß stattgefunden habe. Die elektronische Datenverarbeitungskasse,, die der Steuerpflichtige noch vom Vorbetreiber übernommen hatte, habe zwar Belege ausgegeben, die als »Tagesabschluss« bezeichnet wurden. Diese waren jedoch nicht nummeriert und wiesen auch keine Stornobuchungen aus. Damit stellte sich die rechtliche Frage, ob diese Eigenschaften die Finanzverwaltung tatsächlich zu Hinzuschätzungen berechtigen.

Bundesfinanzhof zweifelt an Schätzungsmethode und -höhe

Vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz bekam der Steuerpflichtige zunächst kein Recht. Anders sah es vor dem Bundesfinanzhof aus. Dort hatte er Erfolg. Dies wurde aber weniger damit begründet, dass Buchführungsmängel vorlagen. Vielmehr wurde an der tatsächlichen Höhe der Hinzuschätzungen sowie an der Schätzungsmethode selbst gezweifelt. Die Höhe der Hinzuschätzungen wurde dabei als unverhältnismäßig deklariert. Insbesondere wurden grundsätzliche Zweifel an der Eignung der Richtsatzsammlung in der bisherigen Form als geeignete Grundlage für eine Schätzung geäußert.

Der Nachweis von Stornierungen kann ausschlaggebend sein

Zwar hat der Steuerpflichtige hier noch einmal Glück gehabt: Ein formeller Buchführungsmangel, der eine Schätzungsbefugnis der Finanzverwaltung begründet, kann aber bereits dann vorliegen, wenn ein Kassensystem Stornierungen zulässt, diese aber systembedingt nicht in den Tagesabschlüssen oder in den Z-Bons ausgewiesen werden. Daher sollte sichergestellt werden, dass Kassensysteme Stornierungen vollständig, nachvollziehbar und prüfungssicher dokumentiert werden.

Quelle: BFH, Urteil vom 29. Juli 2025, X R 23–24/21, DStR 2025, S. 2730