Bewirtungskosten oder Aufmerksamkeiten: Landesamt für Steuern Niedersachsen liefert die Details zur Abgrenzung

Warum muss zwischen Aufmerksamkeiten und Bewirtungskosten unterschieden werden? Für Aufmerksamkeiten gelten im Gegensatz zu Bewirtungskosten viele steuerliche Begünstigungen – egal ob Arbeitnehmer oder Geschäftspartner beköstigt werden. Das Landesamt für Steuern (LfSt) Niedersachsen zeigt in einer aktuellen Verfügung, dass die konkrete Unterscheidung zwischen beiden Formen alles andere als einfach zu treffen ist.

15. Februar 2024
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Die Unterscheidung zwischen Bewirtung und Aufmerksamkeit lässt sich wie folgt treffen:

Eine steuerlich ungünstige Bewirtung tritt auf, wenn bei der Bewirtung von Personen, die Bereitstellung von Speisen und/oder Getränken klar im Vordergrund steht. Bei Geschäftspartnern spricht man dann von Bewirtung und bei Mitarbeitern von Mahlzeitengestellung beziehungsweise Verpflegung. Bei Geschäftspartnern ist von einer geschäftlich veranlassten Bewirtung auszugehen, wenn Geschäftsfreunde bewirtet werden, um Geschäftsbeziehungen einzuleiten oder zu pflegen.

Sowohl bei Mitarbeitern als auch bei Geschäftspartnern liegen steuerbegünstigte Aufmerksamkeiten vor, wenn es sich bei den gereichten Speisen oder Getränken um eine »übliche Geste der Höflichkeit« handelt.

Verpflegung von Mitarbeitern

Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter…

  • …dienen der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen.
  • …haben keinen Entlohnungscharakter.
  • …sind nicht als Arbeitslohn zu erfassen.
  • …sind nicht sozialversicherungspflichtig.

Man spricht in diesem Zusammenhang bei Arbeitnehmern von Annehmlichkeiten. Hierzu zählen Getränke und Genussmittel (beispielsweise Süßigkeiten), aber auch der Obstkorb, die der Arbeitgeber zum Verzehr im Betrieb zur Verfügung stellt.

Verpflegt der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter, führt dies in der Regel zu steuer- und sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn. Die Verpflegung ist mit den jeweiligen Sachbezugswerten des Sozialgesetzbuches anzusetzen,. Seit 1. Januar 2024 sind dies für ein Frühstück 2,17 Euro und für ein Mittag- bzw. Abendessen 4,13 Euro. Die Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro pro Monat kann für die Verpflegung nicht genutzt werden.

Bewirtung von Geschäftspartnern

Werden einem Geschäftspartner Aufmerksamkeiten gereicht, beispielsweise der Kaffee während einer Besprechung, so stellen die Aufwendungen in voller Höhe abziehbare Betriebsausgaben dar. Wird ein Geschäftspartner hingegen bewirtet, dann gilt ein beschränkter Betriebsausgabenabzug. Nur wenn erhöhte Aufzeichnungspflichten erfüllt werden, lassen sich 70 Prozent der Aufwendungen absetzen. Der Restbetrag von 30 Prozent ist immer verloren.

Die Chance: Auch in einer klassischen Bewirtung kann – zumindest in einigen Branchen – eine übliche Geste der Höflichkeit gesehen werden. Deshalb kommt es für die Abgrenzung zwischen Bewirtungskosten und Aufmerksamkeiten im Wesentlichen auf den Umfang der dargereichten Speisen und Getränke an. Daher geht das LfSt Niedersachsen davon aus, dass im Allgemeinen bereits in der Darreichung von kleinen Speisen, wie beispielsweise belegten Broten oder Brötchen, Salaten, kleinen Nudelgerichten, sowie von Kuchen, Torten und Ähnlichem eine steuerlich ungünstige Bewirtung zu sehen ist. Die konkrete Höhe der Aufwendungen ist nach Ansicht des LfSt nicht dafür ausschlaggebend, ob es sich um Bewirtungskosten oder steuerlich privilegierte Aufmerksamkeiten handelt. So kann etwa selbst bei der Darreichung preiswerter Speisen, wie beispielsweise Bratwurst mit Brot oder Kartoffelsalat, eine Bewirtung vorliegen, während es sich bei der Darreichung von Champagner zum Abschluss eines hochwertigen Auftrags um eine Aufmerksamkeit handeln kann.

Praxistipp

Wenn Sie die steuerlichen Vorteile von Aufmerksamkeiten gegenüber einer Verpflegung beziehungsweise Bewirtung nutzen möchten, sollten Sie darauf achten, sich auf die zur Verfügungstellung von Kaffee, Tee, Kaltgetränken sowie von Gebäck oder Obst in normalem Umfang zu beschränken. Ein groß angelegtes Tortenbuffet oder eine Grillparty würden aus steuerlicher Sicht zu Nachteilen führen.