Betriebsaufspaltung: Neue Rechtsprechung zur personellen Verflechtung gilt erst ab 2024
Der Bundesfinanzhof hat eine neue Rechtsprechung bei der Betriebsaufspaltung mit personeller Verflechtung beschlossen. Was Sie jetzt wissen sollten.
Auch eine nur mittelbar über eine Kapitalgesellschaft gehaltene Beteiligung an einer Besitzpersonengesellschaft kann die Voraussetzung der personellen Verflechtung erfüllen und damit eine Betriebsaufspaltung begründen. Dies hat der Bundesfinanzhof im Jahr 2021 entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung geändert. Das Bundesfinanzministerium hat nun mitgeteilt, dass die neue Sichtweise aus Vertrauensschutzgründen erst ab dem Veranlagungszeitraum 2024 zu berücksichtigen ist.
Ein Überblick über eine Betriebsaufspaltung
Die Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks des Privatvermögens führt grundsätzlich zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Anders verhält es sich bei einer Betriebsaufspaltung. Diese hat zur Folge, dass die Verpachtung auf der gewerblichen Ebene erfolgt und das Grundstück somit Betriebsvermögen wird.
Eine Betriebsaufspaltung kann Vor- und Nachteile mit sich bringen:
- Einerseits birgt eine unerkannte Betriebsaufspaltung die Gefahr der ungewollten Aufdeckung stiller Reserven, wenn die sachliche oder personelle Verflechtung endet.
- Andererseits kann die Betriebsaufspaltung aber auch als Gestaltungselement bewusst eingesetzt werden, um beispielsweise die Haftung zu beschränken.
Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn …
- ein Unternehmen (Besitzunternehmen) eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine gewerblich tätige Personen- oder Kapitalgesellschaft (Betriebsunternehmen) zur Nutzung überlässt (sachliche Verflechtung) und
- eine Person oder mehrere Personen zusammen (Personengruppe) sowohl das Besitzunternehmen als auch das Betriebsunternehmen in dem Sinne beherrschen, dass sie in der Lage sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchzusetzen (personelle Verflechtung).
Bundesfinanzhof ändert seine Rechtsprechung
Nach bisheriger Rechtsprechung konnte eine Beteiligung der an der Betriebsgesellschaft beteiligten Gesellschafter an der Besitzgesellschaft, die nur mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, nicht zu einer personellen Verflechtung führen.
Nach der neuen Sichtweise des 4. Senats des Bundesfinanzhofs kann die Herrschaft über die Besitzpersonengesellschaft auch über eine mittelbare Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ausgeübt werden und eine personelle Verflechtung begründen.
Entscheidend ist, ob eine Person oder eine Personengruppe ihren Willen in der Betriebs- sowie Besitzgesellschaft durchsetzen kann – und dies ist auch bei einer mittelbaren Beherrschung möglich.
Zwar ist der vom Bundesfinanzministerium gewährte Vertrauensschutz zu begrüßen. Dennoch ist zu beachten, dass etwaige Umstrukturierungsmaßnahmen zur Vermeidung einer Betriebsaufspaltung bis Ende 2023 abgeschlossen sein müssen.
Quelle: BMF-Schreiben vom 21.11.2022, Az. IV C 6 - S 2240/20/10006 :002, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 234822