Ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen
Der Bundesfinanzhof (BFH) erkennt Aufwendungen für die ambulante Pflege zugunsten eines nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen lebenden Angehörigen als haushaltsnahe Dienstleistung an.
Streitig war die Abziehbarkeit von Aufwendungen der Tochter für die ambulante Pflege ihrer in ihrem eigenen Haushalt lebenden Mutter. Die Tochter beauftragte eine Sozialstation mit der Erbringung von Pflegeleistungen für ihre Mutter. Das Finanzamt und das Finanzgericht versagten den Abzug der Aufwendungen bei der Tochter im Rahmen von § 35a EStG, insbesondere weil die Pflege und Betreuung nicht im Haushalt der Steuerpflichtigen, sondern bei einer in ihrem eigenen Haushalt lebenden Familienangehörigen erfolgte.
Pflege- und Betreuungsleistungen: Begünstigung der ambulanten Pflege eines Dritten
Der BFH hingegen hat entscheiden, dass Aufwendungen für die ambulante Pflege- bzw. Betreuungsleistungen eines Dritten nach § 35a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 EStG begünstigt sind.
Begünstigte Leistungen sind personen- wie haushaltsbezogene Dienstleistungen, die zu den im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgeführten Pflege- und Betreuungsleistungen zählen. Dazu gehören neben »Grundpflegemaßnahmen« (unmittelbaren Pflege am Menschen) auch Leistungen zur hauswirtschaftlichen Versorgung (wie, beispielsweise Einkaufen, Kochen oder Reinigen der Wohnung).
Anders als bei der Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen im eigenen Haushalt ist die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von ambulanten Pflege- und Betreuungsleistungen nach § 35a EStG auch dann zu gewähren, wenn die Pflege- und Betreuungsleistungen nicht im eigenen Haushalt, sondern im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht werden. Dahingehende Aufwendungen können daher auch von Steuerpflichtigen (zum Beispiel Angehörigen) geltend gemacht werden, die diese Aufwendungen getragen haben.
Hinweis: Unterschied zwischen stationärer und ambulanter Pflege
Bei stationärer Pflege (Heimunterbringung) kann nur die betreute Person die Aufwendungen wegen seiner eigenen Heimunterbringung steuerlich gelten machen. Im Gegensatz dazu steht bei ambulanter Pflege die Steuerermäßigung auch denn zu, wenn die Betreuung nicht im eigenen Haushalt, sondern im Haushalt der gepflegten Person geleistet wird. Grund hierfür ist, dass der Steuerpflichtige bei der Betreuung von Angehörigen im häuslichen Umfeld stärker gefordert ist als bei einer Heimunterbringung.