Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids durch Bescheid der Denkmalschutzbehörde

Wir berichten über einen Fall, in dem die nachträgliche Änderung eines Einkommensteuerbescheids aufgrund von Bescheinigungen der Denkmalschutzbehörde erforderlich wurde. Erfahren Sie mehr über die rechtlichen Hintergründe und die Entscheidung des Bundesfinanzhofs.

04. November 2019
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Eheleute hatten in ihrer Einkommensteuererklärung zu Sonderabschreibungen führende Aufwendungen durch Baumaßnahmen an einem unter Denkmalschutz stehenden Gebäude nicht geltend gemacht.

Die Einkommensteuerbescheide wurden bestandskräftig. Bescheinigungen der Denkmalbehörde wurden erst nach Rechtskraft der Einkommensteuerbescheide ausgestellt und dem Finanzamt mit dem Antrag auf Berücksichtigung der sich dadurch ergebenden Sonderabschreibungsbeträge eingereicht. Das Finanzamt lehnte die nachträgliche Änderung der Einkommensteuerbescheide ab.

Dagegen verpflichtete der Bundesfinanzhof das Finanzamt zur Änderung der Bescheide. Nach dem Urteil ist die Bescheinigung der Denkmalbehörde ein Grundlagenbescheid mit Bindungswirkung für den Einkommensteuerbescheid. Er ist deshalb zu ändern.