Ab welchen Zeitpunkt dürfen Windkraftanlagen abgeschrieben werden?
Finanzgericht klärt Abschreibungsbeginn einer neu angeschafften Windkraftanlage. Was Steuerpflichtige beachten sollten.
In einem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Rechtsstreit ging es um die Frage, ab welchem Zeitpunkt der Erwerber einer Windkraftanlage steuermindernde Abschreibungen vornehmen kann. Das Gericht stellte in diesem Zusammenhang fest: Der bloße Besitz- und Nutzungsübergang reicht für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an einer Windkraftanlage nicht aus, und zwar selbst dann nicht, wenn der Erwerber bereits Einnahmen in Form von Einspeiseerlösen aus dem Probebetrieb der Anlage erzielt.
Wann kann man von wirtschaftlichem Eigentum sprechen?
Hier der dem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt: Eine Firma wurde mit der Herstellung, Errichtung und Inbetriebnahme von Windenergieanlagen beauftragt. In dem für diesen Zweck geschlossenen Vertrag stand unter anderem sinngemäß: Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Besitz der Windenergieanlage bereits mit der Anlieferung und Errichtung eingeräumt wird. Ein Gefahrübergang ist damit nicht verbunden und findet erst mit Abnahme der Anlage statt. Nach Inbetriebnahme beginnt zunächst der Probebetrieb. Der Probebetrieb gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn die Windenergieanlage den Normalbetrieb erreicht hat. Anschließend lädt der Auftragnehmer den Auftraggeber zur Abnahme der Windenergieanlage. Mit durchgeführter Abnahme erfolgt der Gefahrübergang hinsichtlich der Windenergieanlage.
Zwei Windenergieanlagen nahmen im Jahr 2017 den Probebetrieb auf. Die im Vertrag geregelte Abnahme erfolgte allerdings erst im Jahr 2018. Der Erwerber der Anlage begann bereits im Jahr 2017 mit der Abschreibung der sich zu diesem Zeitpunkt noch im Probebetrieb befindlichen Anlagen. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Abschreibungen im Jahr 2017 ab und berief sich dabei auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. September 2016 (IV R 1/14), wonach Abschreibungen auf Windkraftanlagen grundsätzlich erst nach Abnahme beziehungsweise Gefahrübergang vorgenommen werden können. Erst dann hat der Erwerber nämlich das wirtschaftliche Eigentum erlangt, das Voraussetzung für die Vornahme von Abschreibungen ist.
Das Abstellen auf den Zeitpunkt der Abnahme der Anlagen hielt der Erwerber der Windenergieanlagen für nicht sachgerecht – auch weil im konkreten Fall zwischen der Inbetriebnahme und Abnahme ein vergleichsweise langer Probebetrieb lag. Hinsichtlich des Beginns der Abschreibungen sei daher auf den Zeitpunkt des Besitz- und Nutzenübergangs abzustellen, der im Dezember 2017 lag. Im Übrigen, so der Erwerber, sei zu berücksichtigen, dass die im Probebetrieb erzielten Einspeiseerlöse von etwa 1,2 Millionen Euro bereits dem Käufer der Anlagen zugestanden hätten.
Da das Finanzamt auf seiner Rechtsauffassung beharrte, erhob der Käufer der Windenergieanlagen Klage vor dem Finanzgericht Münster, die allerdings keinen Erfolg hatte. Das Finanzgericht wies in seiner Entscheidung unter anderem auf Folgendes hin: Von wirtschaftlichem Eigentum ist dann auszugehen, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann. Im Falle der Anschaffung eines beweglichen Wirtschaftsguts liegt wirtschaftliches Eigentum dann vor, wenn Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten auf den Erwerber übergegangen sind. Wirtschaftliches Eigentum geht nicht bereits dann auf den Erwerber über, wenn diesem das Wirtschaftsgut zur Nutzung überlassen wird.
Demnach erlangt ein Erwerber wirtschaftliches Eigentum an einem Wirtschaftsgut in der Regel erst, wenn die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf ihn übergeht. Im Streitfall war das der Zeitpunkt der Abnahme der Windenergieanlagen. Mit der Abschreibung konnte daher erst im Jahr 2018 begonnen werden (Urteil vom 15.9.2021, 13 K 3059/19 G,F).