Laura Zeitzmann
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Lassen Sie sich und Ihre Geschäftspartner aus geschäftlichem Anlass bewirten, können die daraus entstehenden angemessenen Aufwendungen zu 70 Prozent als Betriebsausgaben abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass die Nachweispflichten, die der Gesetzgeber stellt, erfüllt sind. Was es für den Betriebsausgabenabzug von Bewirtungsaufwendungen zu beachten gilt, wollen wir Ihnen im folgenden Beitrag darlegen.
Ein geschäftlicher Anlass der Bewirtung liegt vor, wenn mit den Bewirteten eine Geschäftsbeziehung bereits besteht oder angebahnt werden soll. Als Bewirtung im steuerlichen Sinne gilt die Darreichung von Speisen, Getränken und Genussmitteln zum sofortigen Verzehr. Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Produktvorstellung beziehungsweise Verkaufsaktion oder die Darreichung von (nicht alkoholischen) Aufmerksamkeiten wie beispielsweise Kaffee oder Gebäck im Rahmen eines geschäftlichen Anlasses sind nicht im Begriff eingeschlossen. Diese Aufwendungen sind unbeschränkt abzugsfähige Betriebsausgaben.
Die Bewirtungsaufwendungen umfassen auch eng mit der Bewirtung zusammenhängende Ausgaben, zum Beispiel für den Transport zum Bewirtungsort, Trinkgeld an den Unternehmer und Garderobe.
Von Bewirtungsaufwendungen abzugrenzen sind auch Repräsentationsaufwendungen, welche vorrangig dem persönlichen Ansehen dienen, zum Beispiel wenn Geschäftsfreunde zur Jagd oder zum Golfen mitgenommen werden. Diese Aufwendungen gelten meist als gemischt – sowohl privat als auch beruflich – veranlasst und werden nur beschränkt als Betriebsausgaben anerkannt.
Neben den im Anschluss geschilderten Voraussetzungen sind die Bewirtungskosten nur dann zu 70 Prozent als Betriebsausgaben abziehbar, wenn sie angemessen sind. Angemessen sind Aufwendungen, wenn sie ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer angesichts des erwarteten Vorteils aus der Bewirtung auf sich genommen hätte. Dies ist im konkreten Einzelfall unter anderem an der Branche und der Unternehmensgröße zu beurteilen.
Sind unangemessene Aufwendungen getätigt worden, welche sich aber nur auf Teile der Bewirtung beziehen, kommt eine Trennung dieser Aufwendungen von den angemessenen in Betracht, sodass nur die unangemessenen Aufwendungen einem vollständigen Abzugsverbot unterliegen.
Zum Abzug der adäquaten Aufwendungen erfordert das Gesetz einen schriftlichen Nachweis über:
Die gesetzlich geforderten Angaben müssen zeitnah gemacht werden.
Das gegebene Trinkgeld wird nur anteilig als Betriebsausgabe anerkannt, wenn es auf der maschinell erstellten Rechnung ausgewiesen ist oder wenn der Empfänger des Trinkgelds den Erhalt auf der Rechnung quittiert.
Fand die Bewirtung nicht in den eigenen Geschäftsräumen, sondern in einem Bewirtungsbetrieb statt, ist die Rechnung zwingend dem Eigenbeleg hinzuzufügen. Die Rechnung ersetzt die Angaben zum Ort und Tag der Bewirtung sowie der Höhe der Aufwendungen. Anlass und Teilnehmer der Bewirtung müssen zusätzlich nachgewiesen werden. Häufig bieten Bewirtungsrechnungen bereits vorgegebene Felder zur Eintragung vom Anlass und den Teilnehmern sowie zum Leisten der Unterschrift, sodass ein zusätzlicher Eigenbeleg nicht mehr notwendig ist. Ist ein Eigenbeleg jedoch erforderlich, muss dieser mit der Rechnung verknüpft werden oder mindestens einen gegenseitigen Verweis von Rechnung und Eigenbeleg aufweisen.
Unerheblich, ob direkt auf der Bewirtungsrechnung oder einem zu ihr angefügten Eigenbeleg: Wichtig ist, dass die gemachten Angaben vom Steuerpflichtigen mit einer Unterschrift bestätigt werden. Jeder Steuerpflichtige hat diese Angaben zu dokumentieren, sofern die Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden sollen. Auch Berufsgeheimnisträger haben die Namen der Teilnehmer und den geschäftlichen Anlass konkret zu benennen.
Ihr persönlicher Berater stellt Ihnen bei Bedarf gerne ein Muster für den Eigenbeleg zur Verfügung.
Erhalten Sie eine Bewirtungsrechnung, muss diese die Anforderungen einer ordnungsgemäßen Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes erfüllen. Folgende Angaben müssen auf der Rechnung angegeben sein:
Um Manipulationen an Kassendaten zu verhindern, gilt seit dem 1. Januar 2020 eine Pflicht zur Einführung von elektronischen Kassensystemen für Restaurationsbetriebe. Das Kassensystem muss zudem über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) geschützt sein. Vor diesem Hintergrund wird zur Abzugsfähigkeit von Bewirtungsrechnungen nun von der Finanzverwaltung gefordert, dass ab 1. Januar 2023 jede Bewirtungsrechnung maschinell erstellt ist und die Transaktionsnummer sowie die Seriennummer der TSE auf dem Beleg sichtbar ist (als einzelne Angaben oder in Form eines QR-Codes).
Dies ist wichtig, damit nachträgliche undokumentierte Änderungen an den Dokumenten unmöglich sind sowie auch das Zusammenfügen oder die gegenseitige Verweisung von Eigenbeleg und Bewirtungsrechnung.
27.11.2021
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