Doreen Rieck
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Die unentgeltliche Überlassung einer Immobilie an den Ex-Ehegatten gilt nicht als Eigennutzung zu Wohnzwecken. Daher ist die Veräußerung der Immobilie im Rahmen der Scheidung steuerpflichtig, sofern die Anschaffung nicht mehr als zehn Jahre zurückliegt. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil.
Die Veräußerung einer Wohnimmobilie innerhalb von zehn Jahren seit der Anschaffung ist als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig. Von diesem Grundsatz gibt es zwei Ausnahmen. Der Verkauf bleibt steuerfrei, wenn die Immobilie
seit der Anschaffung durchgängig oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist.
Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken erfordert grundsätzlich das tatsächliche Bewohnen durch den Eigentümer. Aber auch die unentgeltliche Überlassung an ein Kind, für das ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag besteht, zählt beim überlassenden Elternteil als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken.
Überlässt der Steuerpflichtige die Wohnung nicht ausschließlich einem
einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kind unentgeltlich zur Nutzung, sondern zugleich dem Ex-Ehegatten, liegt keine begünstigte Nutzung des
Steuerpflichtigen zu eigenen Wohnzwecken vor, so der BFH. Er bestätigte damit die Auffassung des Finanzgerichts München als Vorinstanz.
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