Doreen Rieck
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Das Kurzarbeitergeld ist im SGB III geregelt und wird gewährt, wenn in Betrieben oder Abteilungen die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit aufgrund wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses vorübergehend verkürzt wird. Kurzarbeitergeld gehört nach dem Einkommensteuergesetz zu den steuerfreien Lohnersatzleistungen. Jedoch unterliegt es dem sogenannten Progressionsvorbehalt.
Dies bedeutet, dass das Kurzarbeitergeld bei der Berechnung des Steuersatzes mit einbezogen wird. Der Steuersatz, welcher dann auf die übrigen Einkünfte angewandt wird, ist durch das Kurzarbeitergeld somit erhöht. Hierdurch kann es im Rahmen der Steuererklärung zu einer Nachzahlung kommen.
Durch den Bezug des Kurzarbeitergeldes sind die meisten Arbeitnehmer zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Denn übersteigen die Leistungen, welche dem Progressionsvorbehalt unterliegen (z. B. KUG, Elterngeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Insolvenzgeld, Arbeitslosengeld) 410 Euro, besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.
Zu Klärung der Frage, ob es im Einzelfall zu einer Steuernachzahlung kommt, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.