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Schenkung: Vorsicht bei disquotaler Einlage in das Gesellschaftsvermögen einer KG
An einer GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) waren die EF mit einem Kapitalanteil in Höhe von 14000 Euro sowie ihre drei Kinder mit einem Kapitalanteil von jeweils 2000 Euro beteiligt. Zum 1. März 2012 trat der Ehemann (E) der EF als weiterer Kommanditist mit einer Kommanditeinlage von 5000 Euro in die KG ein. Die Beteiligung der EF betrug nunmehr 56 Prozent.
Wegen eines Gesellschafterbeschlusses und einer Vereinbarung leistete E eine Bareinlage und eine freiwillige Zuzahlung, die jeweils auf dem gesellschaftsbezogenen Rücklagenkonto der KG verbucht wurden. Dadurch sollte der Erwerb eines Grundstücks finanziert werden. Die Zuzahlung sollte zu keiner Änderung der Haftsumme und der Kapitalanteile der Kommanditisten führen.
Das Finanzamt sah die Zahlungen wegen der entsprechenden Wertsteigerung der Beteiligung der EF an der KG als freiwillige Zuwendungen von E an und setzte Schenkungsteuer fest – und das wurde nun vom Bundesfinanzhof bestätigt.
Bei einer disquotalen Einlage kann eine freigebige Zuwendung des Gesellschafters an einen anderen Gesellschafter vorliegen, wenn sich die Beteiligung des anderen Gesellschafters am Gesamthandsvermögen erhöht, weil der einbringende Gesellschafter keine dem Wert seiner Einlage entsprechende Gegenleistung erhält.
Ist eine Gesamthandsgemeinschaft (KG, OHG oder GbR) zivilrechtlich als Bedachte am Schenkungsvorgang beteiligt, ergibt die eigenständige schenkungsteuerliche Prüfung, dass nicht die Gesamthandsgemeinschaft, sondern die Gesamthänder schenkungsteuerlich als bereichert anzusehen sind.
Soweit der Bundesfinanzhof in früheren Entscheidungen ausgeführt hat, der Bedachte einer Schenkung sei ausschließlich nach Zivilrecht zu bestimmen, hält er hieran zumindest für die Beteiligung einer Personengesellschaft an einer Schenkung nicht fest.