Jasna Bubic-Iben
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Gemäß der Veröffentlichung des Bundesamts für Justiz wird bei noch nicht bzw. verspätet eingereichten Jahresabschlüssen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2019 die Einleitung der Ordnungsgeldverfahren gegen Unternehmen erst nach den Osterfeiertagen erfolgen.
Zu beachten ist, dass dies die Unternehmer nicht von der Verpflichtung zur Offenlegung der Jahresabschlüsse freistellt. Auch wird mit dieser Zusage seitens des Bundesamts für Justiz keine Fristverlängerung gewährt. Diese kann in begründeten Einzelfällen durch den Unternehmer beantragt werden.
Im Ergebnis kommt dies einer Verlängerung der Offenlegungsfrist bis zum 5. April 2021 gleich.
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