Caterina Zeh
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Seit dem 1. Januar 2020 müssten elektronische Aufzeichnungssysteme (Kassensysteme/Registrierkassen) an das zuständige Finanzamt gemeldet werden. Grundlage ist das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (»Kassengesetz«).
Grundsätzlich soll diese Meldung mittels eines amtlich vorgeschriebenen (Papier-)Vordrucks erfolgen. Entsprechende Vordrucke sind in der Praxis allerdings bisher nicht verfügbar. Zur Mitteilung ist vielmehr ein elektronisches Übermittlungsverfahren vorgesehen. Der Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit wird noch gesondert bekannt gegeben.
Für den Fall, dass in der Zukunft eine Meldung möglich ist, wären folgende Angaben zu tätigen:
Die Mitteilung ist innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems zu erstatten.
Aktuell wird davon ausgegangen, dass die Übermittlungsmöglichkeit ab September 2023 zur Verfügung stehen wird. Wir halten Sie zu diesem Thema auf dem Laufenden.
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