Neues zur Kassenmeldepflicht

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen sind elektronische Aufzeichnungssysteme seit dem 1. Januar 2020 durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen. Für die Mitteilungspflicht soll nun voraussichtlich ab September 2023 eine Übermittlungsmöglichkeit zur Verfügung stehen. Das sollten Sie wissen.

Seit dem 1. Januar 2020 müssten elektronische Aufzeichnungssysteme (Kassensysteme/Registrierkassen) an das zuständige Finanzamt gemeldet werden. Grundlage ist das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (»Kassengesetz«).

Grundsätzlich soll diese Meldung mittels eines amtlich vorgeschriebenen (Papier-)Vordrucks erfolgen. Entsprechende Vordrucke sind in der Praxis allerdings bisher nicht verfügbar. Zur Mitteilung ist vielmehr ein elektronisches Übermittlungsverfahren vorgesehen. Der Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit wird noch gesondert bekannt gegeben.

Übermittlung der Kassendaten: Diese Angaben müssten erfolgen

Für den Fall, dass in der Zukunft eine Meldung möglich ist, wären folgende Angaben zu tätigen:

  • Name des Steuerpflichtigen,
  • Steuernummer des Steuerpflichtigen,
  • Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung,
  • Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
  • Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme,
  • Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems sowie
  • Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems oder
  • Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems.

Die Mitteilung ist innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems zu erstatten.

Aktuell wird davon ausgegangen, dass die Übermittlungsmöglichkeit ab September 2023 zur Verfügung stehen wird. Wir halten Sie zu diesem Thema auf dem Laufenden.

16.02.2023
Caterina Zeh

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