Katja Adam
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Gleichzeitig wird ein neues Instrumentarium, die »Mobilitätsprämie«, eingeführt. Durch sie sollen gering verdienende Fernpendler entlastet werden. Mit ihr wird erstmals im deutschen Einkommensteuerrecht eine Negativsteuer etabliert.
Für wen ist die Erhöhung der Entfernungspauschalen ab 2021 von Bedeutung?
In erster Linie hat die Anhebung Auswirkungen auf die Höhe des Werbungskostenabzuges Ihrer Mitarbeiter im Rahmen der Einkommensteuererklärungen. Gedacht werden muss aber auch an die Auswirkungen im Rahmen der Lohnabrechnungen. Hier ist die Änderung bei der pauschalversteuerten Erstattung der Fahrkosten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie bei der Kürzung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung des Dienstwagens beachtlich. Ebenso von der Änderung betroffen sind Ihre Fahrten als Unternehmer zwischen Wohnung und Betriebsstätte.
Keine Auswirkung hat die Erhöhung der Entfernungspauschale allerdings auf die steuerfreie Erstattung von Fahrtkosten in Rahmen von Dienstgängen und Dienstreisen. Die Pauschale bleibt hier weiterhin bei 30 Cent pro dienstlichen gefahrenen Kilometer. Dies betrifft die Erstattung der Fahrtkosten an Mitarbeiter bei der Nutzung des eigenen PKWs für dienstliche Verrichtungen.
Die Entfernungspauschale für Fernpendler wird ab dem 21. Kilometer um 5 Cent erhöht. Damit können für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ab dem 1. Januar 2021 jeweils 35 Cent anstatt wie bisher nur 30 Cent pro vollem Entfernungskilometer angesetzt werden. Die Regelungen gelten entsprechend bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Aufwendungen für die Wege des Unternehmers zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahren. Die neuen Beträge der ersten Stufe gelten zeitlich befristet bis zum 31. Dezember 2023. Zum 1. Januar 2024 erfolgt eine zweite Anhebung. Ab dem 21. Kilometer können – befristet bis zum 31. Dezember 2026 – pro vollem Entfernungskilometer anstatt der bisherigen 30 Cent dann 38 Cent angesetzt werden.
Unberührt bleiben die Regelungen für die ersten 20 Entfernungskilometer. Hier gilt weiterhin der Abzug von 30 Cent je vollem Kilometer. Ebenfalls unverändert gilt die jährliche Höchstgrenze von 4.500 Euro.
Erstmalige Einführung einer Mobilitätsprämie
Um einen Ausgleich für Steuerpflichtige zu schaffen, bei denen sich die erhöhten Entfernungspauschalen nicht auswirken, da sie mit ihrem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegen und somit keine Einkommensteuer zahlen, hat der Gesetzgeber die Mobilitätsprämie eingeführt. Durch sie sollen die erhöhten Mobilitätsaufwendungen von gering verdienenden Fernpendlern abgemildert werden. Die Prämie beträgt 14 Prozent der erhöhten Entfernungspauschalen von 35 Cent (bzw. 38 Cent ab den Veranlagungszeitraum 2024) ab dem 21. Entfernungskilometer. Der Prozentsatz von 14 Prozent entspricht dem derzeitigen Eingangssteuersatz im Einkommensteuertarif. Bei Arbeitnehmern gilt dies jedoch nur, soweit durch die erhöhten Entfernungspauschalen ab dem 21. Entfernungskilometer zusammen mit den übrigen Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro überschritten wird. Ebenso wie die temporär befristeten Erhöhungen der Entfernungspauschale gilt auch die Mobilitätsprämie zeitlich befristet bis zum 31. Dezember 2026.
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