Kindergeldanspruch bei mehrstufiger Berufsausbildung

Die Frage nach dem Kindergeldanspruch bei einer mehrstufigen Berufsausbildung wirft oft komplexe rechtliche Überlegungen auf.

13. September 2018
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Eine volljährige Tochter hatte ihre Ausbildung zur Steuerfachangestellten abgeschlossen. Während ihrer anschließenden Fortbildung zur Steuerfachwirtin arbeitete sie regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche in einer Steuerberatungskanzlei.

Sie behauptete, ihr Berufsziel »Steuerfachwirtin« noch nicht erreicht zu haben. Nach der entsprechenden Prüfungsordnung ist die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Steuerfachangestellten Voraussetzung; ebenso wie die dreijährige Berufserfahrung als Steuerfachangestellte. Ihr erster Abschluss sei hiernach integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs.

Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf

Dem widersprach das Finanzgericht Düsseldorf. Ein einheitlicher Ausbildungsgang liegt nur vor, wenn die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und in engem zeitlichem Zusammenhang durchgeführt werden. Die Berufsausbildung Steuerfachangestellte und die Fortbildung Steuerfachwirtin seien keine Ausbildungseinheit. Vielmehr liege eine die berufliche Erfahrung berücksichtigende Fortbildungsmaßnahme (Zweitausbildung) vor.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Hinweis:
Der Bundesfinanzhof hat zwischenzeitlich in einem anderen Fall entschieden, dass es sich bei einer nach Beendigung der Ausbildung zur Steuerfachangestellten nachfolgenden Fachschulausbildung um eine Zweitausbildung handelt, wenn das Kind diese nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt fortsetzt. Eine mehr als 20 Wochenstunden umfassende Erwerbstätigkeit während der Wartezeit und während der Durchführung der Fachschulausbildung schließt einen Kindergeldanspruch aus.